Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1320 Nr. 185. 1917. 
Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinvordrucke (An, By). 
Vom 13. Oktober 1917). 
Auf Grund des § 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Röl. S. 257) sowie von § 12 Abs. 2 der 
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und 
beshuhwuren vom 10. Juni' 23. Dezember 1916 (RGBl. S. 1420) wird folgendes 
estimmt: — 
81. 
An Stelle der bisherigen Bezugsscheinvordrucke MJ und BI treten neue Vor—- 
drucke A II und B II, die in Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle (zu be- 
ziehen von der Preßabteilung der Reichsbekleidungsstelle, Berlin W 50, RNünzerger 
Platz 1, gegen Voreinsendung von 30 Pf.) abgedruckt sind. · 
Die Bezugsscheine A II und B II sind nur innerhalb zweier Monate, vom Tage 
der Ausfertigung ab gerechnet, gültig. 
5 2. 
Die Bezugsscheinvordrucke A I, B1 sind aufzubrauchen. Ihr Neu= bezw. Nach- 
druck ist verboten. » 
Der erste Bedarf an Bezugsscheinvordrucken A II, B II nur zur Verwendung für 
die Bezugsschein-Erteilung gegen Abgabebescheinigung — vgl. § 3 Abs. 1 und §5 Abs. 2 
der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen 
bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger 
Nr. 244) "7) — geht den Kommunalverbänden ohne Bestellung zu. Der weitere Be- 
darf an diesen Bezugsscheinvordrucken AX II, B II ist auf dem den Kommunalverbänden 
gleichseitig zugehenden Bestellschein Nr. 466 bei der Reichsbekleidungsstelle Drucksachen- 
verwaltung, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, zu bestellen; Bestellungen, die nicht auf 
dem vorgeschriebenen Bestellschein eingehen, werden nicht berücksichtigt. 
5 3. 
8 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über neue Bezugsscheinmuster 
vom 20. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 49) "“)) bleibt nur für die noch aufzubrau- 
chenden Bezugsscheinvordrucke AI und B1 in Kraft. Jedoch wird die unter h) dieses 
54 und in § 1 letten Absatz vorerwähnter Bekanntmachung auf einen Monat festgesetzte 
ültigkeitsdauer der Bezugsscheine KI und BI auf zwei Monate, vom Tage der Aus- 
fertigung ab gerechnet, verlängert. Der widersprechende Aufdruck auf den Bezugs- 
Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 244 vom 13. Oktober 1917. 
*S. 176 dleser Mitteilungen. 
*“) Mitteilungen Nr. 5 S. 2.
	        
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