Nr. 185. 1917. 1321
scheinen AI und BI steht der Belieferung innerhalb der verlängerten Gültigkeitsfrist
burch die Gewerbetreibenden nichi entgegen.
8 4.
Die Gewerbetreibenden dürfen Bezugsscheine A II und B II nicht annehmen,
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist,
b) wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern
ausgeschrieben sind,
) wenn sie für mehr als eine Person ausgestellt sind,
4) wenn sie auf mehr als eine Warenart lauten,
e) wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit Stempel sowie Ort und Datum
(soweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) der ausferti-
genden Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten
Beamten bezw. Angestellten oder mit bessen Unterschrift-Stempel nebst
feinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) ver-
ehen ist, "
k)wennaufihnendieAngabenüber-denGegenstandirgendwiegeändertsind,
es sei denn, daß für eine größere eine geringere Menge oder an Stelle
in Ziffern geschriebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter
Beidruck des Stempels der ausfertigenden Stelle geändert ist,
6) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Übertragung oder
einer mißbräuchlichen Verwendung des Bezugsscheins begründet ist,
h) wenn die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist.
5 5.
Die nach § 13 der Bundesratsverordnung vom. 10. Juni/23. Dezember 1916 zu-
ständigen Behörden haben die Gewerbetreibenden wegen Beachtung des in § 4 vor-
liegender Bekanntmachung enthaltenen Verbotes zu überwachen.
g 6.
Den Gewerbetreibenden ist verboten, einen anderen als den durch die Ausferti-
zungsstellen bewilligten Gegenstand auf den Bezugsschein abzugeben (z. B. ist unzulässig
ie Abgabe von Stoffen an Stelle eines bewilligten fertigen Stückes oder umgekehrt).
§5 7.
Die Ausfertigungsstellen haben Bezugsscheinvordrucke zurückzuweisen, auf denen
Durchstreichungen, Verbesserungen und dergleichen entgegen den auf den Bezugsscheinen
abgedruckten Bestimmungen vorgenommen sind oder auf denen die vorgeschriebenen
Antragsspalten nicht vorschriftsmäßig oder entgegen den auf den Bezugsscheinen abge-
druckten Bestimmungen ausgefüllt sind.