1917.
Nr. 185.
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1. Der Bezugsschein it nicht Ubertragbar; er ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber keln Recht auf Lieferung der Ware.
2. Der Bezugsschein ist nur innerhalb zweier Monate, vom Tage der Ausferligung ab gerechnet, gültig; ein am 25. März ausge-
fertigter Bezugsschein verliert also mit Ablauf des 25. Mai, ein am 30. Juni ausgefertigter Bezugsschein mit Ablauf des 31. August
seine Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer ist gewahrt, wenn während der zweimonatigen Frist unter Abgabe des Bezugsscheins bei dem
Gewerbetreibenden der Antrag zur Lieferung erfolgt. Eine „Verlängerung“ des Bezugsscheins ist ausgeschlossen. Vor Ausstellung eines
neuen Bezugsscheins anstelle eines verfallenen ist die mündliche oder schriftliche Bestandsversicherung wie bei Erstausstellung eines
Bezugsscheins erforderlich. «
Ein Bezugsschein auf einen fertigen oder Maßgegenstand ist innerhalb der Gültigkeitsdauer auf Verlangen in einen auf Stoff
lautenden Bezugsschein umzutauschen und umgekehrt. rv
3. Unbenußt gebliebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Gültigkeitsdauer an die Ausfertigungs-
stelle zwecks Berichtigung der Pchsonollarte zurückgegeben werden. 4 «
.«4·FürjedeWarånqktisteinbesonderchepugsscheinauszustellenZueinecbelonderea „Warenart“ im Sinne dieser Bestimmung
ist jeder Gegenstand zu rechnen, der eine besondere, von einem anderen Gegenstande abweichende Bezeichnung trägt; z. B. sind Taghemden,
Nachthemden, Unterbeinkleider, Kissenbezüge, Bettbezüge als fünf verschiedene Warenarten aufzufassen, ein Anzug, eine Hose, eine Weste
als drei verschiedene Warenarten. Für jede dieser Warenarten ist also ein besonderer Bezugsschein auszufertigen. Zahlen beim Gegen-
stand dürfen nur in Buchstaben angegeben werden. «
5. Die Ware ist genau zu öczeichnen •6 B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Stoffmengen auch unter Angabe des Zweckes
3. B. ein Meter sechzig cem wollener Kleiderstoff zu einer Damenbluse). Bei Stoffbewilligung ist ausschließlich höchstens das in der
iste der Stoffhöchstmaße umrahmte und fettgedruckte Normalmaß zu vermerken. U„
6. Der Bezugsschein muß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde abgestempelt und mit Ort, Datum glewest
diese nicht deutlich aus dem Stempel mitersichtlich) und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bzw. Angestellten
oder mit dessen Unterschrift-Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen sein
7. Die Abgabe eines anderen als durch die Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes ist verboten (3. B. darf anstelle eines be-
willigten fertigen Stückes nicht der dazu erforderliche Stoff abgegeben werden, oder umgekehr).
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden:
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist,
b) wenn Zahlen beim Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben sind,
IDC) wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist, ,
d) wenn er auf mehr als eine Warenart lautet (s. oben Ziff. 4),
e) wenn nicht der untere Abschnitt mit Stempel sowie Ort und Datum (oweit diese nicht deutlich aus dem Stempel mit-
ersichtlich) der ausfertigenden Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bezw. Ange-
esen ohnr mit dessen Unterschrift-Stempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum)
versehen ist,
) wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind, es sei denn, daß für eine größere eine geringere
Menge oder anstelle in Ziffern geschriebener Angabe die gleiche Angabe in Buchstaben unter Beidruck des Stempels der
ausfertigenden Stelle geändert ist, "
8) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Übertragung oder einer mißbräuchlichen Verwendung des Be-
zugsscheins begründet ist, -
h) wenn die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins abgelaufen ist.
(9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsgesetzbuches wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Veränderung an
dem abgestempelten Bezugsschein vornimmt und von diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart
ge#lschten Bezugsschein trotz Kenntnis solcher Veränderung zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede miß-
wräuchliche Verwendung des Bezugsscheins, insbesondere seine Übertragung oder die Verwendung für eine andere Person als die, auf
die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 7 und 8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft., Außerdem hat der Geschäftsinhaber Schließung des Betriebes zu gewärtigen.