Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 185. 1917. 1327 
Bekanntmachung vom 18. Ontober 1917, betreffend Anderü##g ber Freilifte 
von Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. 
Nochstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Anderung der 
Freiliste vom 13. Oktober d. Is. wird unter Bezugnahme auf die diesseitige 
Bekanntmachung vom 10. November v. Is. in Nr. 178 des Rbl. hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 18. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über Anderung der Freilifte. 
Vom 13. Oktober 19177). 
Auf Grund des § 11 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember. 1916 (Rl. 
S. 1420) und der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Rel. S. 257) wird folgendes. bestimmt: 
L 
Das Verzeichnis A (Freiliste) und die beiden letzten Absätze des § 2 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (RGBl. S. 1218) 
erhalten folgende Fassung: 
1. 
2. 
3. 
Verzeichnis A (Freiliste). 
Stoffe aus Natur= oder Kunstseide. 
Halbseidene Staffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur= oder 
Kunstseide besteht, und halbseidene Sammete. 
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus 
den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für 
Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4. 
Strümpfe und Socken aus Natur= oder Kunstseide. Darunter sind auch 
solche zu verstehen, die zu drei Vierteln oder mehr — der Fläche nach — 
aus Natur= oder Kunstseide bestehen. 
Füßlinge (Ersatzfüße). 
Baumwollene, halbseidene und seidene Handschuhe, mit Ausnahme aller 
ganz oder teilweise gefütterten oder doppelt gearbeiteten oder geklebten 
Stoffhandschuhe. 
) Erscheint i eichsanzeiger Nr. 244 vom 13. Oktober 1917.
	        
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