Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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#r. 
14. 
15. 
15b. 
16. 
17. 
. Bänder 
Nr. 185. 1917. 
„ Kordeln, Schnüre und Litzen. Schun¼ enkel, Hosenträger und 
Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband. rsenkel, Hosenträger un 
Spitzen und Besatzstickereien. 
Wäschestickereien, gemusterte und bestickte Tülle und Spitzenstoffe, sämtlich 
nur bis zu einer Breite von 30 cm. Tapisseriewaren, Posamentierwaren 
für Möbel= und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampenschirme, 
Lichtblender. 
Als Tapisseriewaren gelten vorgezeichnete, unfertige oder fertige, mit 
der Hand oder maschinell hergestellte Nadelarbeiten und sonstige Hand- 
arbeiten, die als Zimmerschmuck oder als Gebrauchsgegenstände dienen. 
Alle Bekleidungsstücke, Taschentücher und Bettwäsche gelten nicht als 
Tapisseriewaren im Sinne des vorstehenden Absatzes. 
Mützen, Hauben, Hüte und Schleier. 
Schirme und Schirmhüllen. 
Teppiche, nicht waschbare Läuferstoffe. 
Polsterwaren. 
Steppdecken und Daunendecken, deren Ober= und Unterseite nur aus Seide 
besteht. 
Sofakissen. çn ç 
Bestickte, bemalte oder bedruckte Fahnen, die mindestens zu einem Drittel 
der Fläche mit Bildwerk, Buchstaben oder Zahlen versehen sind. 
Matratzen und fertig gefüllte Inletts sind bezugsscheinpflichtig. 
Gobelinstoffe, Gobelins und Brokate, gemustert gewebte Möbelstoffe sowie 
ungefütterte Gardinen, ungefütterte Decken und andere ungefütterte Gegen- 
stände, die aus vorgenannten Stoffen hergestellt sind. 
Decken aus Plüsch oder Mogquettestoff. 
Alle einfarbigen und bedruckten Möbelstoffe sind bezugsscheinpflichtig, 
sofern sie nicht unter Ziffer 1 und 2 der Freiliste fallen. 
Tüll-, Mull= und Madras-Gardinen und -Vorhänge, sämtlich, soweit sie 
mit einem abgepaßten Muster gewebt sind. 
Gemusterte Tüll-, Mull= und Madras-Gardinen meterweise, sofern sie ein 
Muster haben, das sie nur als Gardine kennzeichnet. 
Konfektionierte Gardinen, konfektionierte Portieren, konfektionierte Fenster- 
und Wandbehänge. 
„Ungefütterte Decken, die zur Hälfte oder mehr — der Fläche nach — aus 
Tüll, Filet, Stickerei= oder Spitzenstoff bestehen. , 
Canevas und Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig. 
Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzen- 
stoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe. 
Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. » 
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus 
den unter Nummer 14 und 15 genannten Stoffen hergestellt sind. 
Verbandstoffe und Damenbinden, orthopädische Bandagen, Schweißblätter. 
Wegen orthopädischer Korsette siehe Nummer 24. 
Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäfschen, 
Rüschen, Halskrausen, Jabots.
	        
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