Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1338 Nr. 186. 1917. 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5°) der Bekanntmachung üb 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RG#Bl. S. 604) bestraft wird. ach om der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt 
werden. 
5 1. 
Beschlagnahme. 
Beschlagnahmt werden hiermit: 
A. alles Spinnpapier; » 
B. alles Papiergarn, Zellstoffgarn, aller Papierbindfaden, welche aus Spinn- 
papier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, 
soweit sie sich nicht zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im 
Besitze von Händlern oder Webern (einschließlich Spinnwebern) befinden. 
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Pa- 
pier und Bastfasern bestehen). 
*52. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
83. 
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt: 
A. die Veräußerung und Lieferung von Spinnpapier, jebosh nach dem 5. No- 
vember 1917 nur gegen einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpllichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsählich die vorge- 
crrie enen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
onaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtioen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, alst 
in der gesetzten Feit erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher eingupichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark bestraft. 
*) Diese Erzeugnisse unterliegen den Pestimmungen der Bekanntmachungen W. III. 3000/. 
16. K.R.A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900/0. 17. K.N.A. vom 4. August 1917.
	        
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