Nr. 186. 1917. 1339
Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten Bezugsschein des
Kriegsausschusses für Textil-Ersatzstoffe, Berlin W 8, Unter den Linden 34;
B. die Veräußerung und Lieferung der im § 1B genannten Erzeugnisse,
und zwar: ·
1. sämtlicher dort aufgeführten Erzeugnisse zur Erfüllung von Aufträgen
der Heeres- oder Marinebehörden.
Der Hersteller darf die Lieferung erst vornehmen, wenn er sich im
Besitze eines Nachweises befindet, daß die Garne für den angegebenen
Zweck benötigt werden. Als Hersteller im Sinne dieser Bestimmung gilt,
wer das Garn tatsächlich herstellt, also auch der Lohnspinner. Als Nach-
weis gilt nur ein ordnungsmäßig ausgefüllter und von der auftrag-
gebenden Behörde unterschriebener amtlicher Belegschein oder eine schrift-
liche Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. (Vordrucke für diese
Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle Vordrukverwaltung. der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich.)
Für Veräußerung und Lieferung reiner Sulfitgarne innerhalb
vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung genügt als Nach-
weis die schriftliche Versicherung des Beziehers, daß die Garne für bereits
vorliegende Aufträge der Heeres= oder Marinebehörden benötigt werden.
Abschrift der Aufträge muß der Versicherung beiliegen.
. der natronzellstoffhaltigen Garne, deren Lieferung von der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bereits ge-
nehmigt ist?);
ÜW
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reiner Sulfitgarne bis zum 5. November 1917, soweit sie aus Papier
von mindestens 40 g im Quadratmeter hergestellt und gröber als Nr. 4
sind;
von Bindfaden, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung durch
einen Hersteller.
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird
an die Bedingung geknüpft, daß bereits festgchette- oder noch festzusetzende
Höchstpreise oder sonst vorgeschriebene Richtpreise nicht überschritten werden.
Jedoch dürfen Lieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und
Lieferungen von Papiergarn innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten
von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen erfolgen, wenn diese vor In-
krafttreten der Höchstpreise vereinbart waren, sofern nicht in der Höchst-
preisanordnung eine gegenteilige Bestimmung getroffen ist.
"*) Trotz einer früher erteilten Genehmizung zu Gornlieferungen ist die weitere Herstellung
von Garnen für solche Lieferungen nur nach Maßgabe des § 4A 1b gestattet, "
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