Ar. 189. 1866
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mlcklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 26. Oktober 1917.
Inhalt.
kl. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Handel mit Tabakwaren. (2) Bekannt-
machung, betreffend die im Betriebe von Wildprethändlern gewonnenen
beschlagnahmten Kanin-, Hasen-= und Katzenfellen und aus ihnen her-
gestellten Leder. (3) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von Stab-, Form= und Moniereisen, Stab= und
Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß,
Temperguß, Stahlguß. (4) Bekanntmachung, betreffend Landsturm-
musterung von Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie.
(5) Bekanntmachung, betreffend Einschränkung des Papierverbrauchs in
den Schulen.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 22. Oktober 1917, betreffend Handel mit Tabak-
waren. s —
Auf Grund des § 6 der Bundesratsverordnung über den Handel mit Tabak-
waren vom 28. Juni 1917 (RGl. S. 563) wird zur Ausführung dieser Ver-
ordnung (zu vgl. die Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom
18. Juli 1917 Rbl. Nr. 122) weiter folgendes bestimmt:
zu §§ 1 bis 4:
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum
Handel mit Tabakwaren ist gebührenpflichtig.
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