Nr. 189. 1917. 1367
(3) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1917, betrefsend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Stab-, Form= und Moniereisen, Stab= und Formstahl,
Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung von Stab-, Form= und Moniereisen, Stab= und
Formstahl, Blechen und RNöhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temper-
guß, Stahlguß wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 26. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
Bekanntmachung
Nr. E. 50/8. 17. K. R.A.,
betrefsend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Stab-, Form= und Monier-
eisen, Stab= und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grau-
guß, Temperguß, Stahlguß.
Vom 10. Oktober 1917.
(Veröffentlicht im Reichsanzeiger am 12. Oktober 1917 Nr. 243.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6°)
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Köntausend Mark wird,
lofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
¾ wer unbefugt einen“ beschlagnahmten Gegenstand beileiteschafft, beschädigt oder zerstört,
dberweneer, Sskaust oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsge chäft
er ihn a
3. wer der Verpflichkung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandeltz;
wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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