1380 Nr. 190. 1917.
4 das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten
(Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen
hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage
kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben.
Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben,
als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: «
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer
zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem
Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April
1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der vof einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht. hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegsamt-
stelle bezw. Kriegsamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden zu.
senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus-
landskohle“ zu versehen. «
§10.
Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
8 11.
Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Be-
strafung gemäß § 13 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenvertei-
lung oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt.
5 12.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme der
in § 23 erwähnten, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin,
zu richten.