1882 Nr. 190. 1917.
von Läufern zu Mastzwecken auch weiter befriedigt wird, doch ist ein Verkauf
solcher Schweine an den freien Handel grundsätzlich auszuschließen. Die Ver-
wendung der zur Zucht oder zur Mast veräußerten Tiere ist von den Kom-
munalverbänden, in deren Bezirk ihre Einstellung erfolgt, zu überwachen.
Nähere Bestimmungen kann die Landesbehörde für Volksernährung erlassen.
II.
Zu Artikel I, 2.
Die Kreisbehörde für Volksernährung bestimmt, an welche Stelle der
Selbstversorger die aus seiner Haushaltung abzugebende und freiwillig darüber
hinausgehend abgegebene Menge an Speck oder Fett abzuliefeln hat. Die Ab-
lieferung soll in der Regel sofort nach der Schlachtung erfolgen. Mit der Ein-
sammlung und Ablieferung der abzugebenden Mengen an den Kommunal=
verband werden zweckmäßig die nach Ziffer III der Ausführungsbekanntmachung
vom 23. Juli 1917 zur Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs
vom 2. Mai 1917 — Rbl. N. 125 — für die amtliche Feststellung des Schlacht-
gewichts zuständigen Personen (Fleischbeschauer, Trichinenschauer, Gemeindevor-
stand, Ortsvorsteher) zu betrauen sein. Bei Absendung der abzugebenden Men-
gen an den Kommunalverband oder an Sammelstellen erfolgt die Versendung
auf Kosten der Empfänger.
Die Kreisbehörde für Volksernährung setzt mit Genehmigung der Landes-
behörde für Volksernährung die Vergütung fest, die für das Kilogramm Speck
oder Fett dem Selbstversorger zu zahlen ist. Bei der Festsetzung der Preise ist
vom Schweinepreise auszugehen. Die Landesbehörde für Volksernährung kann
Grundsätze für die Berechnung der Abgabepreise erlassen; sie kann die Abgabe-
preise selbst festsetzen.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann dem Kommunalverbande
eine Sammelstelle aufgeben, an die sämtliche abzugebenden Mengen oder ein
bestimmter Teil abzuliefern sind. Sie bestimmt, welche Mengen von dem ab-
gegebenen Speck oder Fett dem Kommunalverbande zur eigenen Verwendung
zustehen.
Der Landesbehörde für Volksernährung liegt die Verteilung der von den
Selbstversorgern abgegebenen Mengen an Speck oder Fett ob; sie kann weitere
Bestimmungen über die Regelung der Durchführung der Abgabepflicht und
über die Haltbarmachung der abzugebenden Mengen treffen, ins-