1386 ver. 191. 1917.
Nr. 2050. Altona, den 20. Oktober 1917.
Bekanntmachung.
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums (15. 10. 17 Nr. 31. 9. 17. W. V. I. 5)
verbiete ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit den Verkauf und den Bezug von
„metallischem Natrium“ ohne einen Ausweis der Ortspolizeibehörde, daß es zu einem
erlaubten gewerblichen Zweck vorrätig gehulten oder verwandt werden soll.
Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um-
stände kann auch auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
v Falk.
(2) Bekanntmachung vom 29. Oktober 1917, betreffend amtliche Weiden-
aufkäufer.
Nachstehende Bekanntmachung der Kriegsamtstelle Altona vom 26. d. Mts.,
betreffend amtliche Weidenaufkäufer, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 29. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburatsches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Amtliche Weidenaufkäufer.
Die Kriegsamtstelle Altona hat die Firmen H. C. Meyer jun. Komm.-Ges. auf
Aktien in Harburg a. Elbe, Carl Frese & Co. in Burg bei Bremen, als amtliche Auf-
käufer für Weiden für den Bereich des IX. Armeekorps gemäß der Bekanntmachung
des stellgertr Generalkommandos IX. Armeekorps vom 10. Oktober 1917 (Nr. G.
2202/7. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme von Weiden, Weidenstöcken, Weldenschienen
und Weidenrinden bestellt. «
Für die Kreise Lehe, Geestemünde, Blumenthal, Achim, Bremervörde, Osterholz,
Zeven und Rothenburg, sowie für das bremische Gebiet ist die Firma Carl Frese & Co.
in Burg bei Bremen als zuständig zu betrachten, während für alle übrigen Teile des
Bezirkes des IX. Armeekorps die Firma H. C. Meyer jun. Komm.-Ges. auf Aktien
in Harburg a. Elbe zuständig ist.