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Nr. 192. 1917.
Jeder Betrieb von Schaustellungen und Volksbelustigungen auf öffentlichen
oder jedermann zugänglichen Straßen und Plätzen darf nur Sonn= und
Festtags von nachmittags 4 bis 9 und Mittwochs von nachmittags 3 bis
9 Uhr stattfinden.
Die Musikbegleitung zu Karussellbetrieben, Luftschaukeln und dergl. ist
durch geeignete Maßnahmen wie Einbauen der Instrumente und Abstellen
der Schlagwerke so zu dämpfen, daß sie nur in allernächster Nähe hörbar
ist und nicht zu einer Belästigung der Anwohner führt.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen hat
die Ortspolizeibehörde zu treffen. Sie kann auch Ausnahmen von der Be-
stimmung zu 1 bewilligen, soweit nicht die landesgesetzlichen Vorschriften
über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage entgegenstehen.
uZuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sowie gegen die auf Grund dieser
Verordnung von der zuständigen Polizeibehörde getroffenen Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
« Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu 1600 Mark erkannt werden.
Der stellv. kommand. General.
gez. v. Falk,
General der Infanterie.
(2) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1917 zur Änderung der Bekanntmachung
vom 24. August 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs
von Speisefetten.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 20. Oktober 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 30. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
In der Bekanntmachung vom 24. August 1916, betreffend die Regelung des Ver-
kehrs und Verbrauchs von Speisefetten, — Rbl. Nr. 137 — wird folgende Ande-
rung vorgenommen:
In § 1 Satz 1 werden hinter „dürfen“ die Worte „gegen Entgelt“ eingefügt.
Schwerin, den 20. Oktober 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.