1392 Nr. 193. 1917.
Bekanntmachung
über Höchstpreise für Milch und Butter.
Auf Grund der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über die Bewirt-
schaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916, der Bundesrats-
verordnung über Speisesette vom 20. Juli 1916, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelung vom 25. September /4. November 1915 ezw.
6. Juli 1916 sowie auf Grund der Verordnung des Kriegsernährungsamts über die
Preise für Butter vom 25. August 1917, der Ausführungsbestimmungen der Reichs-
stelle für Speisefette vom 31. August 1917 und der zu sämtlichen vorgenannten Bestim-
mungen ergangenen Ausführungsvorschriften des Großherzoglichen Ministeriums
des Innern erläßt die Landesbehörde für Volksernährung mit Zustimmung der Reichs-
stelle für Speisefette folgende Bestimmungen:
I. Höchstpreise für Milch.
. §1. ; .
Der Höchstpreis für Milch bei Abgabe an den Verbraucher innerhalb des Gebiets
des Großherzogtums (Kleinhandel) beträgt:
1. für 1 Liter Vollmilch.. . . . .. 28 Pfennig,
2. für 1 Liter Mager- und Buttermilch. . .. 14 Pfennig.
Mit Zustimmung der Landesbehörde für Volksernährung können von Kommunal=
verbänden und Gemeinden höhere oder niedrigere Höchstpreise festgesetzt werden.
Für besonders gewonnene oder bearbeitete Milch (z. B. Kindermilch) können von
der Landesbehörde für Volksernährung Zuschläge zum Hoöchstpreise zugelassen werden.
Bestehen in Kommunalverbänden oder Gemeinden zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung bereits höhere Höchstpreise für Milch oder sind für besonders
ewonnene oder bearbeitete Milch bereits Zuschläge zum Höchstpreise zugelassen worden,
o bleiben diese Preise oder Zuschläge bis zur ausdrücklichen Abänderung in Geltung.
5 2. .
Der Höchstpreis für Magermilch, die nach der Bekauntmachung der Landesbehörde
für Hollsernährung vom 13. Juni 1917 — Rbl. S. 748 — zur Herstellung von Käse
und Quark an die Molkereien geliefert wird, beträgt 12 Pfennig für den Liter.
" 8§83.
Der Höchstpreis für molkereimäßig behandelte und in frischem Zustande ange-
lieferte Magermilch, die auf Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung oder
einer Kreisbehörde für Volksernährung an mecklenburgische Bedarfsgemeinden geliefert
wird, beträgt 13 Pfennig für 1 Liter. «
Die anordnende Behörde bestimmt, welche bis zur Ablieferung an die Empfangs-
stellen entstehenden Kosten als durch diefe Höchstpreise umfaßt anzusehen sind.