Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 193. 1917. 1393 
8 4. 
Die Regelung der Lieferung von Milch in Bedarfsbezirke außerhalb des Groß- 
herzogtums erfolgt nach den Bestimmungen der Landesbehörde für Volksernährung. 
Das Gleiche gilt für Milchlieferungsverträge, die der Sicherstellung des Bedarfs 
der Milchdauerwaren oder Milchnährmittel herstellenden Betriebe dienen. 
II. Höchstpreise für Butter. 
§ 5. 
Der Höchstpreis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei 
Bahnwagen, Schiff, Post oder wenn keine Versendung mit Bahn, Schiff oder Post er- 
folgt, frei Empfangsstelle des Abnehmers am Bestimmungsorte einschließlich der Kosten 
der handelsüblichen Verpackung fordern kann, beträgt 
1. für Handelsware I (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) 254,— -4, 
2. für Handelsware II (nicht vollwertige Speisebuttetrr) 234,— 4 
' Z.fürabfallen-deWare. 194 — 
für 50 kg. 
§ 6. 
Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen: 
1. im Großhandel.. 3,— M 
2. im Kleinhandel.. 13 — MA 
für 50 kg. - 
« Liefert die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen, in 
denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so erhält die Mol- 
kerei oder der Großhändler einen weiteren Zuschlag von 5,— für 50 kg; um den 
gleichen Betrag vermindert sich der Zuschlag für den Kleinhandel. 
III. Schlußbestimmung. 
8 7. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Höchstpreise für Milch und Butter 
— Rbl. S. 501 — außer Kraft. 
Schwerin, den 18. Oktober 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. von Blücher. v. Böhl. Capobus. 
296°
	        
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