Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1394 Nr. 193. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 30.Oktober 1917 zur Anderung der Bekanntmachung 
vom 17. April/h. Mai 1917, betreffend Lieserung von Milch an Molkereien“ 
und von Butter an Sammelstellen. ' 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 20. Oktober 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 30. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. April/. Mai 1917, betreffend 
Lieferung von Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen — Rol. Nr. 71 
und 85 — werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
Artikel I. 
1. In § 9 wird die Zahl „2,40“ ersetzt durch die Zahl „2,54. 
2. § 10 erhält folgende Fassung: 
„Kuhhalter, denen Butterlieferung gestattet ist oder die nach § 1 Abs. 1 
die in ihrem Betriebe gewonnene Milch nicht an die Molkerei zu liefern 
haben, sind verpflichtet, ihre Milch nach Abzug der in § 1 Abs. 2 und 3 
bezeichneten Mengen zu verbuttern und von je 16 Litern Milch ein Pfund 
marktfähige Butter an die von der Kreisbehörde bestimmte Sammelstelle 
zu liefern. Sie können die ihnen als Selbstversorger zustehende Butter- 
menge — zu vgl. § 9 — zurückbehalten. Hinsichtlich der Entfreiung von 
der Butterablieferungspflicht ist 5 2 Satz 2 entsprechend anwendbar.“ 
In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „2,30“ durch die Zahl „2,40“ und die Zahl 
„2,45“ durch die Zahl „2,55“ ersetzt. 
In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „2,30“ durch die Zahl „2,40“ ersetzt. 
In § 11 Abs. 3 wird die Zahl „2,35“ durch die Zahl „2,45“ ersetzt. 
Artikel UH. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November d. Is. in Kraft. 
Schwerin, den 20. Oktober 1917. 
  
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. von Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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