Nr. 193. 1917. 1395
(3) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1917, betreffend Höchstpreise für Käse.
Nachstehende, auf Grund einer vom Kriegsernährungsamt erteilten Ermächti-
gung vom unterzeichneten Ministerium genehmigte Bekanntmachung der Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin vom 20. Oktober d. Is. über Höchst-
preise für Käse wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
über Höchstpreise für Käse.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über Käse vom 20. Ok-
tober 1916 und des Rundschreibens des Kriegsernährungsamtes vom 20. Juli 1917
sowie der Ausführungsbestimmungen des Großherzoglichen Ministeriums des Innern
vom 25. Oktober 1916 bezw. S8. Mai 1917 erläßt die Landesbehörde für Volksernäh-
rung folgende Bestimmungen: ·
. 81.
Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
Hersteller-Großhandels= Kleinverkaufs=
preis preis preis
für 50 kg für 50 kg. für 0,5 kg
in Mark in Mark in Mark
I. Hartkäse.
1. Rundkäse nach Schweizer Art (Emmen-
thaler) mit einem Fettgehalte von
weniger als 30 vom Hundert, aber von
wenigstens 25 vom Hundert der
Trockenmase
Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse,
Käse nach Holländer (Gouda, Edamer)
Art und anderer Hartkäse mit einem
Fettgehalte von wenigstens 25 vom
Hundert der Trockenmase 130 140 1,60
Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse,
Käse nach Holländer (Gouda, Edamer)
Art und anderer Hartkäse mit einem
Fettgehalte von wenigstens 10 vom
Hundert der Trockenmasse ..
130 140 1,80
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