Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XVI.  Cholera.  891

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  890.

Schulkinder,  in  deren  Wohnort  die  Cholera  herrscht,  vom  Besuch  der  Schule  in  einem
noch  cholerafreien  Orte  ausgeschlossen  werden.  An  Orten,  wo  die  Cholera  heftig  auftritt,
  find  die  Schulen  zu  schließen.

Gleichartige  Bestimmungen  müssen  auch  hinsichtlich  des  Besuches  jedes  anderweitigen
  Unterrichts  erlassen  werden.

4.  Für  den  Eisenbahnverkehr  gelten  die  in  der  Anl.  III  enthaltenen  Bestimmungen?).


5.  Die  Polizeibehörde  eines  Ortes  wird  je  nach  den  Umständen  auf  solche
Personen  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten  haben,  welche  dort  sich  aufhalten,
nachdem  sie  kurz  zuvor  in  von  der  Cholera  heimgesuchten  Orten  gewesen  waren.  Es
empfiehlt  sich,  die  Zugereisten  einer,  nach  ärztklichem  Dafürhalten  zu  bemessenden,
aber  nicht  über  5  Tage,  vom  Tage  der  Abreise  aus  dem  Choleraorte  hinausgehenden
Beobachtung  zu  unterstellen;  jedoch  in  schonender  Form  und  so,  daß  Belästigungen
der  Personen  thunlichst  vermieden  werden.

Die  von  der  Landescentralstelle  für  zuständig  erklärten  Verwaltungsbehörden
können  für  den  Umfang  ihres  Bezirks  oder  für  Theile  desselben  anordnen,  daß  zureisende
  Personen,  sofern  sie  sich  innerhalb  einer  Frist  von  5  Tagen  vor  ihrer
Ankunft  in  von  Cholera  betroffenen  Orten  oder  Bezirken  aufgehalten  haben,  ihre
Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  schriftlich  oder  mündlich  zu  melden  haben.

6.  Besondere  Maßregeln,  insbesondere  Beschränkung  des  Ausenthaltes  oder  der
Arbeitsstätte  können  bei  Krankheits=  oder  Ansteckungsverdacht  erforderlich  werden  gegen
Obdachlose  oder  einen  festen  Wohnsitz  nicht  besitzende  oder  berufs-  oder  gewohnheitsmäßig
  umherziehende  Personen  (Zigeuner,  Landstreicher,  fremdländische  Auswanderer,  die
Bevölkerung  der  Flußfahrzeuge  und  der  die  öffentlichen  Gewässer  befahrenden  Holzflöße).

7.  Die  Poltzzeibehörde  des  von  Cholera  ergriffenen  Ortes  hat  dafür  zu  sorgen,
daß  infizirte  oder  infektionsverdächtige  Gegenstände  vor  wirksamer  Desinfektion  nicht
in  den  Berkehr  gelangen.  Insbesondere  ist  dort,  wo  sich  ein  Choleraherd  entwickelt
hat,  die  Ausfuhr  von  Milch,  von  gebrauchter  Leibwäsche,  gebrauchtem  Bettzeug,  alten
und  getragenen  Kleidungsstücken,  sowie  von  Hadern  und  Lumpen  zu  verbieten.  Ausgenommen
  find  die  auf  hydraulischem  Wege  zusammengepreßten,  in  mit  Eisenband
verschnürten  Ballen  im  Großhandel  versandten  Lumpen,  ferner  neue  Abfälle,  die  direkt
aus  Spinnereien,  Webereien,  Konfektions=  und  Bleichanstalten  kommen,  Kunstwolle,
neue  Papierschnitzel,  sowie  endlich  unverdächtiges  Reisegepäck.

Für  den  Postvacketverkehr  aus  Choleraortschaften  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
der  Inhalt  der  Packete  auf  der  Verpackung  oder  der  Begleitadresse  bezeichnet  sein  muß.

Einfuhrverbote  gegen  inländische  Choleraorte  sind  nicht  zulässig.  Inwieweit  die
Einfuhr  bestimmter  Waarengegenstände  aus  dem  Auslande  zu  untersagen  ist,  unterliegt
  der  Bestimmung  der  Landescentralbehörde.

Es  kann  angebracht  sein,  gebrauchte  Betten,  Leib=  und  Bettwäsche  und  Kleidungsstücke,
  welche  aus  Choleraorten  mitgebracht  sind,  zu  desinfiziren.  Außerdem  dürfen
nur  solche  Gegenstände,  welche  nach  ärztlichem  Dafürhalten  als  mit  Cholergentleerungen
  beschmutzt  anzusehen  sind,  zwangsweise  einer  Desinfektion  unterworfen  werden.

8.  Im  Uetbrigen  ist  eine  Beschränkung  des  Gepäck=  und  Güterverkehrs  sowie  des
Verkehrs  mit  Post-,  (Brief=  und  Packet-)  Sendungen  nicht  zulässig.

9.  Für  den  Transport  der  Kranken  find  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke
  (Droschken  u.  dergl.)  nicht  zu  benutzen.  Hat  eine  solche  Benutzung  trotzdem
stattgefunden,  so  ist  das  Gefährt  zu  desinftziren.

*)  Die  auf  polizeiliche  Anordnung  einzurichtenden  Krankenanstalten  an  den
Eisenbahn-Uebergabestationen,  um  die  Verbreitung  der  Cholera  im
Inlande  durch  den  Eisenbahnverkehr  zu  verhüten,  sind  (nach  dem  z.  Z.  geltenden
Recht)  in  der  Regel  nicht  auf  Kosten  der  Ortsgemeinden,  sondern  des  Staats  zu
beschaffen.  Selbst  zum  Zwecke  der  lokalen  Cholera-Krankenpflege  ist  eine  Ortsgemeinde
  im  Allgemeinen  nicht  verpflichtet,  Krankenanstalten  bereit  zu  halten,
mit  Ausnahme  des  Falles  der  Annäherung  der  Cholera,  in  welchem  das  Reg.
8.  Aug.  1835  die  Gemeinden  verpflichtet,  für  die  Einrichtung  zweckmäßiger,  nicht  zu
entsernt  gelegener  Krankenanstalten  2c.  die  Mittel  zu  beschaffen,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Jan.
1894  (E.  XXVI.  75).