Nr. 226. 1917, 1608
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Für Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe: .
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in
Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
Für die mitteldeutsche Braunkohle J) (links der Elbe) mit Ausnahme der
unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
in Halle a. S., Landwehrstr. 2.
Für Braunkohle #)0) aus dem Königreich Sachsen, links der Elbe und dem
Herzogtum Sachsen-Altenburg, sowie für böhmische nach Deutschland (außer
Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle ):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
Für rheinische Braunkohle), Braunkohlet) der Grube Gustav bei Dettingen
und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzog=
tum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für-den rheinischen Braunkohlenbergbau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
Für Stein-“) und Brannkohle J) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Hrube. Hustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
ohle *):
Amiliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstr. 16.
Für Steinkohle') des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.):
.Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister
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§5 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für Januar be-
stimmten Meldekarten mit braunem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige
bei der zuständigen Orts= oder Bezirksstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zustän-
digen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle
gegen eine Gebühr von 0,15 für vier zusammenhängende Karten beziehen kann.
Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe § 51 3 und 4, §& 5 II unb
5 92 sind dort einzeln für 0,03 .& das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch-
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen
Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Ver-
1) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
*) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.