Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

I.  Staatseinkommensteuer.
8  1.  Grundsatz.

Als  Grundsatz  gilt:

Die  Einberufung  zur  Fahne  berührt  die  Steuerpflicht
nicht.

An  der  Steuerpflicht  ändert  auch  nichts  der  Umstand,  daß  viele
Steuerzahler  infolge  des  Krieges  Sachsen  seit  einer  langen  Reihe
von  Monaten  verlassen  haben.  Das  ist  ohne  weiteres  klar  hinsichtlich
  des  Einhommens  aus  einem  sächsischen  Grundstück  oder
aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe,  denn  diese  Quellen
werden  in  Sachsen  besteuert  ohne  Rückhsicht  auf  einen  sächsischen
Wohnsitz.  Das  gleiche  gilt  aber  auch  von  den  übrigen  Einkommensquellen.
  Die  Einberufung  zum  Heere  bedeutet  eine  Aufgabe  des
Wohnsitzes  selbst  dann  nicht,  wenn  sich  der  Steuerpflichtige  bei  der
Polizeibehörde  abgemeldet  hat.  In  aller  Regel  bleibt  der  bisherige
Wohnort  auch  während  des  Krieges  für  den  Steuerpflichtigen  der
Alittelpunkt  seiner  wirtschaftlichen  und  sozialen  Existenz.  Selbstverständlich
  Kann  mit  der  Einberufung  zum  Heere  eine  Aufgabe
des  bisherigen  Wohnsitzes  verbunden  sein.  Beispiel:  Ein  Handlungsgehilfe,
  der  seine  Stellung  aufgibt,  die  Garconwohnung  kündigt,
  seine  Habseligkeiten  an  seine  in  Preußen  wohnenden  Eltern
schickt.  Er  hat  seinen  Wohnsitz  in  Leipzig  aufgegeben  und  kann
auch  nicht  mit  seinem  etwaigen  Zinseinkommen  noch  zur  Steuer
herangezogen  werden.

Der  Steuer  unterliegt  das  gesamte  Einkommen  nach  Alaßgabe
der  §§  15  ff.  des  Gesetzes.  Aicht  jede  Einnahme  ist  Einkommen.
Die  Familienunterstützungen  und  Beihilfen,  die  die  Lieferungsverbände
  den  Familien  der  Mannschaften  und  das  Rönigreich  Sachsen
den  in  Staatsdienst  stehenden,  zum  Heere  einberufenen  Arbeitern
und  Unterbeamten  gewährt  (Reichsgesetze  vom  28.  Febr.  1888  und
4.  Aug.  1914;  Sächs  VBO.  vom  14.  Aug.  1914  Ziff.  1  u.  V.),  bleiben
bei  der  Veranlagung  zufolge  einer  VO.  des  Fin  Min.  vom  12.  Dez.
1914  (Fin  Min.  S.  21)  außer  Ansatz.  Sie  sind  nicht  als  fortlaufende
Unterstützungen  im  Sinne  von  §  19  Ziff.  3  EinkStG.  anzusehen.
Steuern,  die  der  Kriegsteilnehmer  aus  anderen  Gründen  schuldet,
dürfen  unter  keinen  Umständen  von  der  Familienunterstützung  abgezogen
  werden,  da  sie  der  Pfändung  und  damit  der  Aufrechnung
entzogen  sind.  Dies  haben  in  Preußen  der  Finanzminister  und  der
Minister  des  Innern  in  einem  gemeinsamen  BRunderlaß  ausdrüchlich
ausgesprochen;  ebenso  der  bayrische  Minister  des  Innern.