I. Staatseinkommensteuer.
8 1. Grundsatz.
Als Grundsatz gilt:
Die Einberufung zur Fahne berührt die Steuerpflicht
nicht.
An der Steuerpflicht ändert auch nichts der Umstand, daß viele
Steuerzahler infolge des Krieges Sachsen seit einer langen Reihe
von Monaten verlassen haben. Das ist ohne weiteres klar hinsichtlich
des Einhommens aus einem sächsischen Grundstück oder
aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe, denn diese Quellen
werden in Sachsen besteuert ohne Rückhsicht auf einen sächsischen
Wohnsitz. Das gleiche gilt aber auch von den übrigen Einkommensquellen.
Die Einberufung zum Heere bedeutet eine Aufgabe des
Wohnsitzes selbst dann nicht, wenn sich der Steuerpflichtige bei der
Polizeibehörde abgemeldet hat. In aller Regel bleibt der bisherige
Wohnort auch während des Krieges für den Steuerpflichtigen der
Alittelpunkt seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz. Selbstverständlich
Kann mit der Einberufung zum Heere eine Aufgabe
des bisherigen Wohnsitzes verbunden sein. Beispiel: Ein Handlungsgehilfe,
der seine Stellung aufgibt, die Garconwohnung kündigt,
seine Habseligkeiten an seine in Preußen wohnenden Eltern
schickt. Er hat seinen Wohnsitz in Leipzig aufgegeben und kann
auch nicht mit seinem etwaigen Zinseinkommen noch zur Steuer
herangezogen werden.
Der Steuer unterliegt das gesamte Einkommen nach Alaßgabe
der §§ 15 ff. des Gesetzes. Aicht jede Einnahme ist Einkommen.
Die Familienunterstützungen und Beihilfen, die die Lieferungsverbände
den Familien der Mannschaften und das Rönigreich Sachsen
den in Staatsdienst stehenden, zum Heere einberufenen Arbeitern
und Unterbeamten gewährt (Reichsgesetze vom 28. Febr. 1888 und
4. Aug. 1914; Sächs VBO. vom 14. Aug. 1914 Ziff. 1 u. V.), bleiben
bei der Veranlagung zufolge einer VO. des Fin Min. vom 12. Dez.
1914 (Fin Min. S. 21) außer Ansatz. Sie sind nicht als fortlaufende
Unterstützungen im Sinne von § 19 Ziff. 3 EinkStG. anzusehen.
Steuern, die der Kriegsteilnehmer aus anderen Gründen schuldet,
dürfen unter keinen Umständen von der Familienunterstützung abgezogen
werden, da sie der Pfändung und damit der Aufrechnung
entzogen sind. Dies haben in Preußen der Finanzminister und der
Minister des Innern in einem gemeinsamen BRunderlaß ausdrüchlich
ausgesprochen; ebenso der bayrische Minister des Innern.