Preußische G. schs zus
Jahrgang 1918 Nr. 26.
Inhalt: Geseh über Erhöhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten, S. 142. —
Verordnung über Abänderung der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren
vom 11. September 1914, S. 144. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des
vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Herstellung einer Verbindungsleitung durch das Eleß
trizitätswerk Westfalen in Bochum, S. 1418. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. 146.
(Nr. 11677.) Gesetz über Erhöhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten.
Vom 9. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
A. 4 3 Abs. 1 Nr. 1 des Reisekostengesetzes vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml.
S. 150) erhält folgende Fassung:
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden
können,
a) die im § 1 unter 1 bis IV genannten Beamten. 11 Pfennig,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse be-
zahlt ist, sonst . . . . .. 8,2 /
b) die unter V und VI genannten Beamten 89 ,
wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklasse
oder die erste Schiffsklasse bezahlt ist, sonst 6 „
e) die unter VII genannten Beamten 6 „
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszuschläge
erstattet.
B. Im & 3 Abs. 4 a. a. O. tritt die Zahl „6“ an die Stelle von „/57.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft; es ist auf die vor dem
1. April 1918 begonnenen Dienstreisen anzuwenden, insofern hierbei Eisenbahn-Oeetsammlung
1918. (Ne. 11677—11679,) 32
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1918.