126 Nr 90. 117.
IV.
Als Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen gelten die ge-
samten in den Vorschriften äur Ausführung des § 66 des Reichsmilitär-
gesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 zugrunde gelegten dienstlichen Be-
züge — einerlei ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mit Ausschluß der-
jenigen Beträge, die einen Ersatz für Dienstaufwand bilden.
Bei fallenden oder steigenden Dienstbezügen ist der tatsächliche Betrag
der Dienstbezüge des zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres zugrunde zu legen.
Bezüge aus verschiedenen landesherrlichen, landesherrlich-ständischen oder
sonstigen Kassen sind zusammenzurechnen.
In das Diensteinkommen sind auch die den Beamten usw. neben ihren
sonstigen Besoldungen etwa geren Militärrenten (Militärpensionen),
nicht aber Kriegs= und Verstüm zulagen, einzurechnen.
V.
Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten außer den ehelichen
und legitimierten Kindern auch Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder.
VI.
Die Zahlungen und Berechnungen der einmaligen Kriegsteuerungs-
zulagen haben an denjenigen Stellen zu erfolgen, an welchen die Besoldungen
der betreffenden Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit
das vorgesetzte Ministerium nicht etwas anderes bestimmt. Hinsichtlich der
Lehrer und Lehrerinnen an den Domaniallandschulen erfolgen die Zahlungen
aus der Renterei bezw. aus der Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts
durch Vermittelung der Domanialhauptschulkasse und hinsichtlich der Lehrer
und Lehrerinnen an den Domanialfleckenschulen aus den betreffenden Amtskassen.
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und den Empfangsbe-
scheinigungen zu belegen, denen eine amtliche Bescheinigung des Lebens und
des Alters der zu berücksichtigenden Kinder beizufügen ist.
VII.
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständig=
keit nach pflichtmäßigem Ermessen selbstständig zur Ausführung zu bringen,
jedoch in Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Kreises der unter diese