Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

412  Siebentes  Buch.  Gemeinsame  Wirksamkeit  der  Staaten  etc.  8  150.

 

dem  internationalen  Amte  in  Bern  eingeführt  und  einige  Bestimmungen  des
Vertrages  vom  Jahre  1883  abgeändert.  —  Dieses  Bureau  publiziert  eine
periodische  Zeitschrift  unter  dem  Titel:  „La  propriete  industrielle“.

$  138.  5.  Bildungswesen  !..  Auch  diese  wichtige  Aufgabe  der  Kulturstaaten
  ist  in  neuester  Zeit  in  den  Bereich  internationalen  Vertragsrechts  getreten.
  Die  betreffenden  Bestrebungen  kommen  derzeit  nur  in  Einzelverträgen
zum  Ausdruck,  so  z.  B.  in  dem  Vertrage  des  Deutschen  Reiches  mit  Griechenland
  vom  25.  April  1874  betreffend  die  Ausgrabungen  in  Olympia.  Mit  den
Interesse  der  Kulturstaaten  an  dem  obligatorischen  Volksschulunterricht  hängen
internationale  Stipulationen  zum  Zwecke  der  gegenseitigen  Unterstützung  der
kontrahierenden  Staaten  in  der  Ausübung  des  Schulzwangs  zusammen;  so  der
französisch-schweizerische  Vertrag  vom  14.  Dezember  1887.

$  139.  6.  Die  Gesundheitspflege  2).  I.  Während  die  Kulturstaaten  auf
den  mit  dem  ökonomischen  Gemeinwohl  zusammenhängenden  Gebieten  ein
ziemlich  entwickeltes  Vertragsrecht  aufweisen,  kann  ein  gleiches  von  dem
mindestens  ebenso  wichtigen  Zweige  der  Verwaltung,  nämlich  der  Gesundheitspflege,
  nicht  gesagt  werden  Die  kollektive  Tätigkeit  der  Staaten  beginnt
  hier  mit  schwachen  Versuchen  erst  in  der  2.  Hälfte  des  19.  Jahrh.,  als  auf
Initiative  Napoleons  III.  zwischen  den  Mittelmeerstaaten,  Großbritannien,  Rußland,
  Portugal  1852  eine  Sanitätskonvention  zur  Verhütung  der  Einschleppung
von  Epidemien  aus  dem  Orient  vorbereitet  wurde).  Dabei  kam  schon  der
Gedanke  zur  Geltung,  daß  eine  hygienisch  wirksame  Bekämpfung  der  Epidemien
  nur  möglich  ist  durch  Anwendung  von  Maßregeln,  die  sich  auf  eine
offizielle  internationale  Beaufsichtigung  der  Gesundheitsverhältnisse  in  den
Ursprungsländern  der  Epidemien  stützen‘),  Diesem  Gedanken  entsprach  die
Errichtung  internationaler  Sanitätsämter  in  Konstantinopel  und  Alexandrien.
Seither  tagten  internationale  Sanitätskonferenzen  in  Paris  1859,  Konstantinopel
1866,  Wien  1873,  Rom  1585,  Venedig  1892,  Dresden  1893,  Paris  1894,  Venedig
1896—1897,  Paris  1903.  Im  ganzen  sind  die  Erfolge  dieser  Bestrebungen
nur  von  geringer  Bedeutung.  Insbesondere  wurde  die  Frage  der  Bekämpfung
der  in  den  Kriegen  der  Neuzeit  so  verderblich  um  sich  greifenden  Kriegsepidemien
  (Cholera,  Flecktyphus,  Blattern  usw.)  bis  'jetzt  nur  theoretisch  5)
in  Erwägung  gezogen.  Im  Hinblick  auf  die  Unmöglichkeit  der  Lösung  der

 

1)  Vgl.  F.  v.  Martens  II  S.  136  ff.;  Rivier,  Principes  1  325.  Siehe  auch  Stein,
Verwaltungslehre  382  ff.

2)  F.  v.  Martens  II  S.  200  ff.;  Perels  Intern.  Öffentliches  Seerecht  S.  137  ff.;  Pradier-Fod&re
  IV  $  2257  sq.;  Rivier,  Prineipes  Ip.  358  sq.;  Gareis$  60,  A.  Zorn,  Völkerrecht
  205  ff.;  v.  Liszt  &  33.

3)  Die  Konvention  vom  2.  Februar  1553  wurde  jedoch  nicht  ratifiziert.

4)  Seither  wurde  auf  den  Konferenzen  zu  Dresden  1893  und  Paris  1894  die  Unwirksamkeit
  der  traditionellen  Quarantäneanstalten  wiederholt  betont.

5)  Von  Ullmann,  Revue  de  dr.  intern.  XI  p.  527  sq.  und  Revue  generale  de  dr.
intern.  public  IV  p  437  sq.  Zustimmend  u.  a.  Rivier,  Principes  I  p.  359;  Triepel,  Die
neuesten  Fortschritte  auf  dem  Gebiete  des  Kriegsrechts  (1694)  S.  24;  neuestens  Oppenheim
I,  531,  Anın.  5;  vgl.  auch  die  Bedenken  von  Moynier,  Bulletin  intern.  des  soc.  de  secours
etc.  No.  42  p.  48.