Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

.K  14.  267

§.  52.

I.  Die  durch  die  Post  zu  befördernden  Zeitungen  müssen  vom  Verleger  mindestens
eine  Stunde  vor  dem  kursmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  des  treffenden  Wagens  vom
Posthause  und,  wenn  dieser  Abgang  Nachts  oder  in  früher  Morgenstunde  erfolgt,  mindestens
zwei  Stunden  vor  demselben  an  die  Postanstalt  zur  Versendung  vollständig  abgeliefert  werden.

ll.  Bei  größeren  Auflagen  kann  die  Ablieferung  auch  in  Abtheilungen  nach  der  für
die  einzelnen  Postkurse  erforderlichen  Zahl  von  Exemplaren  verlangt  werden.

lll.  Falls  mit  einer  Post  mehrere  Zeitungen  in  großen  Auflagen  zur  Absendung  zu
bringen  sind,  kann  die  Postverwaltung  hinsichtlich  der  Einlieferungszeit  auch  andere  für  die
Ordnung  des  Dienstes  nothwendige  Bestimmungen  treffen.

IV.  Die  Zeitungen  müssen  einzeln  derart  gefalzt  und,  wenn  sie  aus  mehr  als  Einem
Bogen  bestehen,  in  Exemplaren  zusammengelegt  an  die  Postanstalt  überliefert  werden,  daß
ohne  weitere  Behandlung  sofort  mit  deren  Vertheilung  begonnen  werden  kann.

V.  Bei  unregelmäßiger  Ablieferung,  aus  Anlaß  von  Festtagen  oder  in  Folge  von
unvorhergesehenen  Ereignissen,  muß  der  Grund  auf  der  vorhergehenden  oder  nächstfolgenden
Nummer  vom  Verleger  in  augenfälliger  Weise  bekannt  gegeben  werden.

VI.  Ueber  unterbliebene  Beförderung  wegen  verspäteter  Ablieferung  oder  wegen  Beschlagnahme
  einer  Zeitung  haben  sich  die  Postanstalten  zur  Verständigung  der  Bezieher  Mittheilung
  zu  machen.

VII.  Die  Ablieferung  hat  nach  der  Nummernfolge  zu  geschehen;  soll  eine  spätere  Nummer
vor  einer  früher  fälligen  zur  Beförderung  gelangen,  so  muß  die  bezügliche  Bemerkung  beiden
Nummern  aufgedruckt  oder  in  einer  besonderen  Beilage  beigefügt  sein.

VIII.  Die  Ausgabe  eines  Inhalts-Verzeichnisses  ist  jedesmal  in  der  auf  dessen  Beförderung
  nächstfolgenden  Nummer  des  laufenden  Jahrganges  bekannt  zu  geben.

8.  53.

1.  Zur  Beförderung  als  Beilagen  der  im  Postvertriebe  befindlichen  Zeitungen  ohne
besondere  Vergütung  werden  alle  Rebenblätter  zugelassen,  welche  sich  entweder  durch  Ankündigung
  und  Titel  des  Hauptblattes,  oder  durch  die  Bezeichnung  als  Beilage,  oder  endlich
nach  Inhalt  einer  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde  abzugebenden  schriftlichen  Erklärung
als  regelmäßige  Beilagen  der  Hauptzeitung  erkennen  lassen,  soferne  dieselben  nur  im  Zu-42



Iblleferung  der

ZBeitungen  vom

Verleger  an  die
Postanstalt.

Gewöhnliche
Seltungsbellayen.