Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

11:  II.  Buch.  Der  völkerrechtliche  Verkehr  innerhalb  des  Staatenverbandes.

oder  aber  um  den  mit  der  obersten  Vertretungsbefugnis  ausgestatteten
Präsidenten  eines  Freistaates  handelt!).  Und  die  weitverbreitete  Meinung
  ist  unrichtig,  welche  die  Exterritorialität  eines  solchen  Präsidenten
einer  fremden  Republik  auf  den  Fall  beschränken  will,  daß  er  in  Staatsgeschäften
  das  Ausland  betritt;  jeder  Versuch,  diesen  Satz  praktisch
anzuwenden,  würde  sofort  seine  theoretische  Unhaltbarkeit  aufdecken.
Reist  das  Staatshaupt  unter  einem  anderen  Namen  (incognito),  so  liegt
darin,  solange  das  Inkognito  gewahrt  wird,  ein  Verzicht  auf  die  Exterritorialität.


2.  Die  Exterritorialität  genießen  auch  die  Familienmitglieder
  sowie  die  übrigen  Personen,  die  das  Staatshaupt  ins  Ausland
begleiten?);  sie  wird  dagegen  der  nicht  in  Staatsgeschäften  reisenden
Frau  des  monarchischen  Staatshauptes  (etwa  während  eines  Badeaufenthalts)
  lediglich  aus  internationaler  Höflichkeit  zugestanden.

3.  Der  Regent,  der  für  das  verhinderte  Staatshaupt  die  Regierungsgeschäfte
  führt,  genießt  dieselben  Rechte  wie  dieses.

4.  Wenn  das  Haupt  eines  Staates  in  die  Dienste  eines  fremden
  Staates  tritt,  so  ist  es  in  allen  Rechtsbeziehungen,  welche  diese
Stellung  mit  sich  bringt,  der  Staatsgewalt  des  dienstherrlichen  Staates
unterworfen.  Daß  eine  solche  Zwitterstellung  zu  verschiedenen  Unzuträglichkeiten
  führen  kann,  ist  zweifellos;  aber  ebenso  sicher,  daß  sie  wiederholt
  vorgekommen  ist  und  noch  immer  vorkommen  kann.

IH.  Der  Inhalt  der  Exterritorialität.

Da  der  Aufenthalt  des  Staatshauptes  auf  fremdem  Staatsgebiet  eine
Ausnahmo  darstellt,  während  er  für  die  diplomatischen  Vertreter  die
Regel  bildet,  hat  sich  geschichtlich  die  Lehre  von  der  Exterritorialität
des  Staatshauptes  im  Anschluß  an  die  der  diplomatischen  Vertreter  entwickelt.
  Dort  (unten  $  15  VI)  ist  daher  auch  wissenschaftlich  der  „Sitz
der  Materie‘,  so  daß  hier  eine  allgemeine  Übersicht  genügt.

Die  Exterritorlalität  umlaßt:

1.  Die  persönliche  Unantastbarkeit:

Das  Staatshaupt  ist  auf  fremdem  Staatsgebiet  in  Friedenszeiten
unverletzlich,  sakrosankt;  nur  die  äußerste  Not  würde  die  Anwendung.
von  Gewalt  rechtfertigen.  So  wenn  das  Staatshaupt  die  Festungen  des
Empfangsstaates  photographieren,  das  Auto  in  die  Menge  steuern
würde  usw.  Hier  greifen  die  Begriffe  Notwehr  und  Notstand  (unten
825  IV)  ein.  Anders  im  Krieg  (unten  &  40  II).

1)  Ebenso  Walther  ($  13  Note  1)  195.  Me&rignhac  II294  (mit  der  heute
herrschenden  französischen  Meinung).  Nys  II  338.  v.  Frisch  (unten  $15  Note  1)
40.  Dagegen  Despagnet  270  (mit  Einschränkungen).  Rivier  I  424.  Ullmann
  160.  —  Über  die  Exterritorialität  fürstlicher  Vasallen  vgl.  Kohler  in
K.  Z.  VI201.

2)  Bestritten;  dagegen  z.B.  Martens-Bergbohm,  1321..