Nr. 26. 1917. 157
Leben des Lammes gefährdenden Umstandes (5. B. Tod des Mutterschafes) ver-
enden werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muß.
83.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können auf vorg ängigen An-
trag Ausnahmen von dem Schlachtverbot zulassen:
(a) für solche Lämmer, deren Durchhalten aus wirtschaftlichen Gründen
unmöglich ist,
b) innerhalb der nächsten 6 Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vor-
schriften für angemästete Lämmer, deren Mästung nachweislich min-
destens 6 Wochen vorher begonnen hat.
. §4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 5 der ein-
gangs erwähnten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. "
§5.
Die bestehenden Vorschriften, betreffend die gewerblichen. Schlachtungen
und die Schlachtungen der Selbstversorger, bleiben unberührt.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Schutz der Schafherden
gegen bissige oder wildernde Hunde. «
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armee-
korps, betreffend Schutz der Schafherden gegen bissige oder wildernde Hunde,
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.