Nr. 25. 1917. 163
Id. Nr. 11 414. Nr. 200. Altona, den 1. Februar 1917.
Verordnung,
betreffend Anzeigen in öffentlichen Druckschriften.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des preußischen Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des IX.
Armeekorps folgendes:
An Stelle aller Anordnungen über Anzeigen auf dem Stellenvermittlungsmarkt
treten folgende Bestimmungen: «
Verboten sind nachstehende Anzeigen in der Tages- und Fachpresse, sowie in den
beriodisch erscheinenden Zeitschriften und Zeitungen, ohne Rücksicht darauf, ob kriegs-
oder privatwirtschaftliche Betriebe in Frage kommen:
1. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie
a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte,
einschließlich der Werkmeister und Vorarbeiter, dienen,
b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten.
Ausgenommen von dem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische,
technische und wissenschaftliche Angestellte (in weiterem Sinne), den Neu-
eintritt von Lehrlingen (männlichen oder weiblichen), Hauspersonal jeder
Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen.
Die Angabe nichtgewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die
Deutsche Arbeiterzentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Ge-
werbsmäßige Arbeitsnachweise bedürfen, falls sie ihren Namen als Anzeige-
zarschrit benutzen wollen, der Genehmigung der zuständigen Polizei-
rde.
2
Anzeigen jeder Art, in denen 4
a) q Hinweis auf höhe Löhne oder besondere Vergünstigungen ent-
alten ist,
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder
auft tellung eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben
wird,
Pc) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird.
Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten
oder gesucht wird.
*0