Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhaͤltniß  des  Flaͤcheninhalts  ihrer
bethelligten  Wiesen  aufgebracht.

Wenn  dieser  Maaßstab  nach  der  Behauptung  einzelner  Genossen  mit
dem  WVerhältnisse  des  aus  den  neuen  Anlagen  ihnen  erwachsenden  Nutzens  nicht
übereinsiimmt,  so  wird  für  dieselben  nach  dem  letzteren  Maaßstabe  das  Beitragsverhaltniß
  im  Mangel  der  Einigung  durch  Entscheidung  der  Verwaltungs-=Behörden
  feslgestellt.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorsiehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  zur  Genossenschafts=  oder  nach
Bestimmung  der  Regierung  zur  Kommunalkasse  einziehen.

»  Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgefuͤhrt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  nmaie  ist,  sollen  die  Arbeiten  na
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Der  Wiesenvorsteher  ist  befugt,  die  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen
  fuͤr  ihre  Grundstuͤcke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht
unterbleiben  duͤrfen,  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  des
Saͤumigen  machen  und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben
zu  lassen.

KS.  4.

Die  Anlegung  der  noͤthigen  Graͤben,  Wehre  u.  s.  w.  muß  jeder  Wiesengenosse
  ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden
unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Böschungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschodigung  vom  Verbande  zu  gewähren.  Streitigkeiten
  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  entschieden
  (vergl.  §.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehbrt,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1843.

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Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand
bilden.  Oieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

K.  6.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer

Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschoffen.
(Na./5579.)  382  Von