Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

No93

Bekauntmachungen.

(Die  Form  der  gerichtlichen  Eingaben  bel  dem  kiniglichen
  Hofgerichte  in  München  betreffend).

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kömgs.
Nachdem  seie  einiger  Zeit  von  einigen  Partheien
  mehrere  in  Form  von  rivatschreiben
verfaßte  Briefe  an  das  königliche  Hosgericht
  eingesendet  wurden,  welche  durchaus
mit  den  ußerlichen  Erfodernissen  von  gerichtlichen
  Anlangen  nicht  versehen  sind,
und  also  gar  nicht  exhibirt  zu  werden  verdienen;
  so  bat  man  dem  Nathdiener  aufgetragen,
  alle  solche  Briefe  gleich  brevi
manu  durch  den  Ueberbringer  wieder  zurüb
zu  schicken,  welches  den  Partheien  zu  Abwendung
  des  denselben  aus  solchen  unnüzen
  Einsendungen  entstehenden  Schadens
biermit  kund  gemacht  wird.  München  den
8.  Juni  1807.
Königlich  Oberbaierisches  Hofgerichts
  Direktorium.

Baron  von  Leyden,  Vice  Präsident.
Resch.

 

 

Cie  Bildung  einer  unmittelbaren  Steuer-Rektisikations
  =  Kommission  für  das  Königreich  betressend.)


Um  die  in  der  allgzemeinen  Verordnung
vom  gien  dieses  Monats  (Regierungsblatt
1307.  XXV.  Stück,  Seite  073)  in  Bezug
auf  die  Steuer-Rektifikation  entbaltenen,  für
das  Sctaats-Vermögen  und  für  den  Natienal-MWoblstand
  gleich  wichtigen  Besiimmungen
  zur  Realisation  zu  bringen,  baben

1004

Seine  königliche  Majestät  unterm  Heutis
gen  folgende  Beschlüsse  zu  nehmen,  unb
sämtliche  General-tames  =  Kommissariate
biernach  anweisen  zu  lassen,  sich  bewogen
gefunden:  5

I.  Die  unmittelbare  Steuer-Rektifikgtions-Kommission,
  deren  Errichtung  durch
erwähnte  Verordnung  bereits  festgesezt  ist,
wird  unter  der  obersten  Aufsicht  und  teitung
  des  königlichen  gebeimen  Finanz-Ministeriums
  sogleich  in  Wirklichkeit  und  Thätigkeit
  gesezt.

II.  Sie  bestebt:

a)  Aus  den  beiden  geheimen  Finanz=  Reserendiren
  Schenk,  und  Utzschneider,
  welche  das  Geschäft  unter  jener
obersten  Aufsicht  und  teitung  im  Ganzen
dirigiren,  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
auf  die  Anwendung  richtiger,  und  gleichförmiger
  Grundscze  bei  demselben  in  dem
gesamten  Königreiche  richten,  und  das
Mittelorgan  bilden,  wodurch  die  beständige
  Geschäfts-Verbindung  der  Kommission
  mit  dem  königlichen  geheimen  Finang-Ministerium
  in  allen  Gegenständen,  welche
  keine  schriftliche  Behandlung  erfodern,
  unterhalten  wird.

b)  Aus  dem  Direktor  der  staatswirthschaftlichen
  Deputation  bei  der  königlichen  tandes=
  Direktion  von  Baiern  Baron  von
Widnmann,  der  den  Detail-Geschäfts-Gang
  der  Kommission  zu  dirigiren  har.

c)  Aus  den  tandes-Direktions-Rathen
Freiberrn  von  Stengel,  von  Thoma,
und  Panzer,  und  aus  dem  ehemaligen