194 Nr. 31. 1917.
IIIV2. Nr. 24 947/1014. Nr. 339. Altona, den 19. Februar 1917.
Welkianntmachung.
Im Hinblick auf die inzwischen eingetretene mildere Witterung bestimme ich in
Ergänzung der Verordnung, betreffend Kohlenersparnis vom 13. d. Mts. (KVBl. 1917
Nr. 309) egendes=
Die in Ziffer 3 aufgeführten Betriebe dürfen wieder geöffnet werden, wenn
1. die Heizung in den Betrieben unterbleibt und
2. die Beleuchtung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird.
Welcher Grad von Beleuchtung für den einzelnen Betrieb unbedingt notwendig
ist, entscheidet in Zweifelsfällen die Ortspolizeibehörde.
Besondere auf Grund der Ziffer 6 der Verordnung erteilte Ansnahmebewilligungen
bleiben unberührt.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 20. Februar 1917 zur Ergänzung der Bekannt-
machung vom 16. Februar 1917, betreffenb die Ersparnis von Brennstoffen und
Beleuchtungsmitteln (Röl. Nr. 28).
Zur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 13. d. Mts., betreffend Maßnahmen zur Kohlenersparnis
(Rbl. Nr. 28), wird folgendes bestimmt:
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 8—11, 12 Absatz 1, 13, 14—18 und 21 der Verord-
nung vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Rbl. 1916
Nr. 118) finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes
ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 20. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.