Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

196  Nr.  31.  1917.

5.  Die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  und  deren  Zusammenstellung  und  Aufrechnung
  (Ortslisten)  gehen  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zur  sofortigen
  Verteilung  an  alle  anzeigepflichtigen  Personen  zu.

Sollten  einzelne  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)
die  erforderlichen  Vordrucke  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  erhalten,  so
haben  sie  sich  sofort  an  das  Statistische  Amt  zu  wenden.

6.  Den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  liegt
es  ob,  die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  so  rechtzeitig  zu  verteilen,  daß  alle  Anzeigepflichtigen
  am  28.  Februar  in  ihrem  Besitz  sind,  und  sie  am  1.  März  sofort
wieder  einzusammeln.  Sie  können  sich  hierbei  zu  ihrer  Hilfe  besonderer  Beauftragter
  —  der  Zähler  —  bedienen.

Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen
  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des
Gemeindevorstandes  (Ortsvorstehers)  als  Zähler  zu  wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können
in  Orten,  deren  Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,
mehrere  Zählbezirke  einrichten.

7.  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  haben  zunächst
  die  Angaben  der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu
prüfen,  in  eine  Ortsliste  einzutragen  und  diese  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind
mehrere  Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten
  in  derselben  Weise  von  den  Zählern  fertigzustellen  und  nur  deren  Schlußsummen
  in  die  Ortslisten  zu  übertragen  und  aufzurechnen.

Die  Orts=  und  etwaigen  Zählbezirkslisten  sindindoppelter
ter  Ausfertigung  herzustellen.  Eine  Ausfertigung  haben  die  Ortsobrigkeiten
  bezw.  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  zurückzubehalten  und  sorgfältig
  aufzubewahren.

8.  Die  zweite  Ausfertigung  der  Ortsliste  mit  den  zugehörigen
  Zählbezirkslisten  und  allen  Anzeigen  ist  spätestens  bis
zum  3.  März  einzusenden: