196 Nr. 31. 1917.
5. Die Vordrucke für die Anzeigen und deren Zusammenstellung und Aufrechnung
(Ortslisten) gehen den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern) durch das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zur sofortigen
Verteilung an alle anzeigepflichtigen Personen zu.
Sollten einzelne Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher)
die erforderlichen Vordrucke nicht oder nicht in genügender Anzahl erhalten, so
haben sie sich sofort an das Statistische Amt zu wenden.
6. Den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) liegt
es ob, die Vordrucke für die Anzeigen so rechtzeitig zu verteilen, daß alle Anzeigepflichtigen
am 28. Februar in ihrem Besitz sind, und sie am 1. März sofort
wieder einzusammeln. Sie können sich hierbei zu ihrer Hilfe besonderer Beauftragter
— der Zähler — bedienen.
Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder der ländlichen
Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder des
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) als Zähler zu wirken.
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht,
mehrere Zählbezirke einrichten.
7. Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) haben zunächst
die Angaben der Anzeigepflichtigen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen, in eine Ortsliste einzutragen und diese sorgfältig aufzurechnen. Sind
mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten
in derselben Weise von den Zählern fertigzustellen und nur deren Schlußsummen
in die Ortslisten zu übertragen und aufzurechnen.
Die Orts= und etwaigen Zählbezirkslisten sindindoppelter
ter Ausfertigung herzustellen. Eine Ausfertigung haben die Ortsobrigkeiten
bezw. Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) zurückzubehalten und sorgfältig
aufzubewahren.
8. Die zweite Ausfertigung der Ortsliste mit den zugehörigen
Zählbezirkslisten und allen Anzeigen ist spätestens bis
zum 3. März einzusenden: