Binsen ultra alterum tantum. 15
Bestimmungen abzugehen 1), sie müssen aber, wenn
sie dies beabsichtigen, nach den Gesetzen v. 17. Juli
und 18. Aug. 180 4 :) bei ihrem persönlichen Richter
erklären,
„daß sie ohne alle Ausnahme den jüdischen
„Nitualgesetzen sich entziehen, dagegen den
„Vorschriften des preußischen Landrechts sich-„unterwerfen
wollen.“
In oben bezeichnetem Rechtsfalle hing die Entscheidung
von der Frage ab, ob die zur Ausschließung
der Ritualgesetze erforderliche Erklärung faktisch
abgegeben anzunehmen sey, wenn ein Jude
sein Testament von dem Gerichte seines Wohnorts
aufnehmen läßt? Diese Frage ist in dem angef.
DAGE. verneint worden. f
4.
Ueber die Anwendbarkeit und den Umfang des römischen Verbots
der usurae ultra allerum lankum.
In den Motiven eines aus dem Stanpdpunkte
des gemeinen Rechts ergangenen DAGE. vom
28. April 1845 (Nr. 588 14/45) kommt hlerüber
vor: „Das im römischen Rechte enthaltene Verbot
der usurae ultra alterum tantum kam hier
allerdings zur Anwendung, weil aus dem bloßen
Stillschweigen der Reichsgesetze über diesen Punkt
keine Obrogation jener Vorschrift gefolgert werden
kann, und der Praxis der höchsten Reichsgerichte
die fast übereinstimmende der meisten Territorialgerichte
für die fortdauernde Gültigkeit jener Zinseschränkung
entgegen steht. Nur eine im römischen
Rechte selblt gegründete Ausnahme ½) trat
schon vermöge allgemeiner Rechtsprinzipien ein, daß
1) Arnold Beiträge zum teutschen Privakrechte Bd. I
Ss'osg, Ne. 36. ischen p
2) Arnold' a. a. O. Nr. 1, 2.
1) Vgl. Bl. f. RA. Bd. X, S. 101 - o2.