Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Binsen  ultra  alterum  tantum.  15

Bestimmungen  abzugehen  1),  sie  müssen  aber,  wenn
sie  dies  beabsichtigen,  nach  den  Gesetzen  v.  17.  Juli
und  18.  Aug.  180  4  :)  bei  ihrem  persönlichen  Richter
  erklären,

„daß  sie  ohne  alle  Ausnahme  den  jüdischen

„Nitualgesetzen  sich  entziehen,  dagegen  den

„Vorschriften  des  preußischen  Landrechts  sich-„unterwerfen
  wollen.“

In  oben  bezeichnetem  Rechtsfalle  hing  die  Entscheidung
  von  der  Frage  ab,  ob  die  zur  Ausschließung
  der  Ritualgesetze  erforderliche  Erklärung  faktisch
  abgegeben  anzunehmen  sey,  wenn  ein  Jude
sein  Testament  von  dem  Gerichte  seines  Wohnorts
aufnehmen  läßt?  Diese  Frage  ist  in  dem  angef.
DAGE.  verneint  worden.  f

4.
Ueber  die  Anwendbarkeit  und  den  Umfang  des  römischen  Verbots
  der  usurae  ultra  allerum  lankum.

In  den  Motiven  eines  aus  dem  Stanpdpunkte
des  gemeinen  Rechts  ergangenen  DAGE.  vom
28.  April  1845  (Nr.  588  14/45)  kommt  hlerüber
vor:  „Das  im  römischen  Rechte  enthaltene  Verbot
  der  usurae  ultra  alterum  tantum  kam  hier
allerdings  zur  Anwendung,  weil  aus  dem  bloßen
Stillschweigen  der  Reichsgesetze  über  diesen  Punkt
keine  Obrogation  jener  Vorschrift  gefolgert  werden
kann,  und  der  Praxis  der  höchsten  Reichsgerichte
die  fast  übereinstimmende  der  meisten  Territorialgerichte
  für  die  fortdauernde  Gültigkeit  jener  Zinseschränkung

  entgegen  steht.  Nur  eine  im  römischen
  Rechte  selblt  gegründete  Ausnahme  ½)  trat
schon  vermöge  allgemeiner  Rechtsprinzipien  ein,  daß

1)  Arnold  Beiträge  zum  teutschen  Privakrechte  Bd.  I
Ss'osg,  Ne.  36.  ischen  p

2)  Arnold'  a.  a.  O.  Nr.  1,  2.
1)  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  X,  S.  101  -  o2.