Nr. 32. 1917. 207
IV. Feststellung des Wahlergebnisses.
8 14.
Im allgemeinen.
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter (Wahlvorstand) spätestens am
dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe festgestellt.
Wl15.
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen Stimmenzahl.
Nach Offnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren Kästen durch den Wahl-
leiter (Wahlvorstand) werden die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen
und die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Dabei ist die
Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
* 16.
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen (§5 15) werden
der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt; unter
den so gefundenen Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viel Mitglieder-
stellen zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vor-
schlagslisten die nächste Stelle zukommt.
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält als Höchstzahlen auf sie ent-
lüen gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlags-
isten über.
5 17.
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten.
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt
sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Mürde eine Person wegen ihrer Benennung
auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt auf Grund
der Liste, auf der ihr die größte böchstzahl zufällt bei gleichen Höchstzahlen entscheidet
das Los. Bei den anderen Listen tritt an Stelle des bereits als ger geltenden Be-
werbers der nächstbenannte Bewerber.
8 18.
Ersatzmänner.
Nach den Grundsätzen der §§ 16 und 17 werde viel -Q
scheeden, wie zu Hrund en. 88 n so viel Ersatzmänner ausge