148 Über Verjährung der Gebührenansprüche von Zeugen und Sachverständigen.
Gesetz als Entstehungsgrund; hätte es die vertragliche eliminieren wollen, so
würde es gesagt haben, „zu deren Ernährung er gesepßlich verpflichtet ist“, eine
Ausdrucksweise, die sich in anderen Gesetzen auch vorfindet. Es handelt sich
also nicht nur um die Ernährung der Blutsverwandten, welche unter den
Strasschutz gestellt ist, sondern vielmehr auch um die Ernährung derjenigen
Personen, zu der man sich durch Vertrag verpflichtet oder bezüglich welcher
die Ernährungspflicht in einer unerlaubten Handlung ihren Entstehungsgrund
hat. Die Tragweite des § 361 Ziff. 10 ist sonach eine viel weitergehende,
als vielfach angenommen wird. Wenn nun diese Konsequenz gegen die
Richtigkeit obiger Auslegung verwertet und gesagt wird, daß gerade diese
außerordentliche Ausdehnung des Strafschutzes der Ernährungspflicht zeige,
daß die Unterstellung der Ernährungspflicht des unehelichen Vaters nicht von
der Gesetzgebung gewollt sei und nicht gewollt sein könne, so muß hierauf erwidert
werden, daß man sich sowohl vor als auch bei Erlaß der Novelle
über diese Ausdehnung doch vielfach sehr klar war und sich darüber auch
Rechenschaft gab. Die Gegner der neuen Strafbestimmung wiesen vor allem
auf die Bedenken hin, die damit verbunden seien, die Ernährungspflicht in
diesem Umfang unter den strafrechtlichen Schutz zu stellen, und sie konnten
sich dieser Bedenken mit um so größerem Rechte bedienen, als ja nach der
Fassung der Regierungsvorlage die Nichterfüllung der Ernährungspflicht auch
die Verweisung in das Arbeitshaus nach sich ziehen konnte. Auch nach der
Verabschiedung des Gesetzes gab Seuffert denselben noch in der Zeitschrift
für Strafrechtswissenschaft Bd. 15 S. 807 fg. Ausdruck. Nach alledem wird
man zu dem Ergebnisse kommen müssen, daß die Anwendung des § 361
Ziff. 10 auf die Unterhaltspflicht unehelicher Kinder erfolgen kann und darf,
hne daß die Auslegung sich irgendwie einer Uberschreitung der ihr gezogenen
renzen schuldig machen würde, und es erscheint nicht einmal nötig, sich noch
es Arguments zu bedienen, auf welches das Hanseatische Oberlandesgericht
in dem oben erwähnten Urteil einen gewissen Wert gelegt hat, daß nämlich
Zweck des Gesetzes von 1894, bezw. der neuen Strafbestimmung die Entlastung
der Armenpflege von den Ernährungskosten sei, für welche die hierzu
verpflichteten Personen aufzukommen hätten und aufkommen könnten.
Über Verjährung der Gebührenansprüche von Zeugen und Sachverständigen.
Von Rechtspraktikant Wilhelm Puchta in Deggendorf.
In §& 16 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige ist
bestimmt: „Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf
Verlangen denselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen
binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens
bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.“ Dagegen sagt
* 196 Nr. 17 BGB.: „In zwei Jahren verjähren die Ansprüche der Zeugen
und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.“ Nach Art. 32
EG. z. BGB. treten die Vorschriften der Reichsgesee insoweit außer Kraft,
als sich aus dem BGB. oder dem E. z. BE##.#die Aufhebung ergibt. Eine
Aufhebung liegt aber zweifellos dann vor, wenn eine Bestimmung des BGB.
in Widerspruch steht mit der Bestimmung eines älteren Reichsgesetzes. Es ist
sonach der 8 16 der Geb.-Ordn. dann aufgehoben, wenn er mit dem &# 196
Nr. 17 BGB. in Widerspruch steht.