Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen 2c.) 101
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages
den Arbeitgeber durch Vorzeigung falscher oder
verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen
oder ihn über das Bestehen eines an—
deren, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses
in einen Irrtum versetzt haben;
wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung,
einer Unterschlagung, eines Betruges oder
eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;
3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben
oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen
obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich
verweigern;
4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer
und Licht unvorsichtig umgehen;
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter
oder gegen die Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden
kommen lassen;
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen
Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers
oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;
7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen
verleiten oder mit Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder
die guten Sitten verstoßen;
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