Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847.  83

XXI.  Verordnung
der  Fürstl.  Reglerung,  das  Verbot  des  Verkaufes  von  Früchten  auf  dem
Halme  betreffend,  d.  d.  4.  Juni  1847.  .

Mit  Bezugnahme  auf  die  bereits  unter'm  6.  September  1805  und  30.  Juli
1817  erlassene  resp.  erneuerte  Vecordnung  wegen  des  verbotenen  Verkaufs  der
Früchte  auf  dem  Halme  wird  nach  von  Serenissimo  dehfalls  eingeholter  gnadigster
Genehmigung  zur  Nachachtung  in  den  hiesigen  Fürstl.  Kanden  beziehungsweise  wiederholt
  verordnet:

Ueber  noch  auf  dem  Halme  slehendes  oder  doch  noch  nicht  ausgedroschenes  Getraide
  darf  ein  zweiseitiger,  für  beide  Theile  eine  Forderung  begründender  Vertrag,
wie  namentlich  ein  Kauf  oder  Tausch,  nicht  abgeschlossen  werden.

Ee  ist  vielmehr  ein  solcher  Vertrag  nichtig  und  wird  dem  einen  Theile  das
Getraide  confiscirt  und  der  andere  Theil  zur  Erlegung  des  Kaufpreises  und  beziehungsweise
  des  Werthes  des  Getraides  angehalten.

Außerdem  wird  jeder  der  beiden  Contrahenten  mit  einer  angemessenen  Gefängnißstrafe
  von  6  Tagen  bid  zu  3  Monaten  und  jeder  dabei  concurrirende  Unterhändler
mit  einer  Gefängnißstrafe  von  2  Tagen  bio  zu  4  Wochen  bestrafe.

In  Wiederholungsfällen  können  die  an  sich  verwirkten  Strafen  verdoppelt
und  daher  selbst  die  eben  angegebenen  Strafmaxima  überschritten  werden.

Von  den  aus  dem  confiscirten  Getraide  und  dem  Kaufpreise  resp.  dem  Werthe
erlangten  Geldern  soll  der  Denunciant  ein  Drittel  erhalten,  ein  Drittel  soll  in  die
Strafgeldercasse  des  untersuchenden  Gerichts  und  ein  Drittel  in  die  kreffende  Ortsarmen
  Casse  fließen.

Betragt  der  Werth  des  verhandelten  Getraides  weniger  als  8  Fl.  45  Tr.
—5  Thlr.,  so  hat  das  zuständige  Niedergericht  selbst,  jedoch  auf  eine  höchstens
vierzehntägige  Gefängnißstrafe  zu  erkennen;  beträgt  der  Werth  des  Getraides  aber
mehr  oder  ist  einer  der  Contravenienten  bereits  wegen  Uebertrekung  dieser  Verordnung
  bestraft  worden,  so  sind  die  ergangenen  Acten  an  die  unterzeichnete  Behörde
zum  Erkenntniß  oder  sonstiger  geeigneter  Verfügung  einzusenden.

Die  Kosten  werden  nach  §.  4.  der  Sporteltar-Ordnung  vom  8.  Januar  d.  J.
liquidirt.  ·

Rudolstadt,  den  1.  Juni  1847.  ·
Färstl.Schwarzb.Ncgieri-ng.
v.  5  der.
Schmiedtgen.
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