Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

XXI.  Regulativ  für  die  Kreisausschüsse.  509

a)  neue  thatsächliche  Erklärungen  und  neue  Anträge  der  Be—
theiligten  oder  die  Thatsache,  daß  solche  aus  den  Vor—
trägen  der  Betheiligten  nicht  zu  entnehmen  waren;

b)  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch
welche  der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise
erledigt  wird;

c)  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche
im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  vernommen
werden;

d)  die  zum  Zwecke  der  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  der
förmlichen  Beweisaufnahme  erfolgte  Vorlegung  von  Akten
und  Vorlesung  von  Schriftstücken;

e)  das  Ergebniß  eines  im  Termin  eingenommenen  Augenscheins.


Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  sub  a  bis  e  bezeichneten
  Gegenstände  betrifft,  den  Betheiligten  vorzulesen  oder  zur
Durchsicht  vorzulegen.  In  dem  Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß
dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  sei  oder  welche  Einwendungen
  erhoben  sind.

Den  Betheiligten  ist  auf  Antrag  Abschrift  des  über  die  mündliche
  Verhandlung  aufgenommenen  Protokolls  zu  ertheilen.

§.  13.  Der  Vorsitzende  handhabt  gemäß  88§.  72,  119
a.  a.  O.  die  Ordnung  in  der  mündlichen  Verhandlung  und  führt
erforderlichen  Falles  einen  Beschluß  des  Kollegiums  über  den
Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  herbei.

§.  14.  Der  Vorsitzende  verkündet  die  ergangene  Cntscheidung
oder  den  ergangenen  Beschluß.  Wird  die  Verkündigung  der
Gründe  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses  für  angemessen  erachtet,
  so  erfolgt  sie  durch  Vorlesung  derselben,  oder  durch  mündliche
  Mittheilung  ihres  wesentlichen  Inhaltes.

Hat  die  Verkündigung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses
nicht  sofort  erfolgen  können,  so  bedarf  es  zu  diesem  Behufe  nicht
der  Anberaumung  einer  besonderen  Sitzung;  vielmehr  genügt  die
Zustellung  der  mit  Gründen  versehenen  Entscheidung  oder  des
Beschlusses  an  die  Betheiligten.

Nur  in  denjenigen  Angelegenheiten,  auf  welche  der  §.  21  der
Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  Anwendung  findet,
muß  die  Verkündigung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses
stets  in  öffentlicher  Sitzung  erfolgen.  Erscheint  in  derartigen
Sachen  die  Aussetzung  der  Entscheidung  oder  des  Beschlusses