XXI. Regulativ für die Kreisausschüsse. 509
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Be—
theiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vor—
trägen der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch
welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise
erledigt wird;
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche
im Termine zur mündlichen Verhandlung vernommen
werden;
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der
förmlichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten
und Vorlesung von Schriftstücken;
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins.
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten
Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß
dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen
erhoben sind.
Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündliche
Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen.
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 88§. 72, 119
a. a. O. die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt
erforderlichen Falles einen Beschluß des Kollegiums über den
Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.
§. 14. Der Vorsitzende verkündet die ergangene Cntscheidung
oder den ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der
Gründe der Entscheidung oder des Beschlusses für angemessen erachtet,
so erfolgt sie durch Vorlesung derselben, oder durch mündliche
Mittheilung ihres wesentlichen Inhaltes.
Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses
nicht sofort erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht
der Anberaumung einer besonderen Sitzung; vielmehr genügt die
Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung oder des
Beschlusses an die Betheiligten.
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet,
muß die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses
stets in öffentlicher Sitzung erfolgen. Erscheint in derartigen
Sachen die Aussetzung der Entscheidung oder des Beschlusses