Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

234  Nr.  35.  1917.

Bekanntmachung

Nr.  M.  c.  500/2.  17.  K.  R.  A.,

betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von  fertigen,  gebrauchten
  und  ungebrauchten  Gegenständen  aus  Aluminium.
Vom  1.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die
Vorschriften  über  Beschlagnahme  und  Enteignung  nach  §  6  )  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  357)  in
Verbindung  mit  den  Nachtragsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
S.  645),  vom  25.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  778)  und  vom  14.  September
1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach

5'#)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Reichsesetzbl.
  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Nachtragsbekanntmachungen  vom  3.  September
1915  (Ceichs  Gesetdl.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  648)  bestraft
wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur
Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  603)  untersagt  werden.

5W  1.
Inkraftireten  der  Bekanntmachung.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Beginnedes  1.  März  1917  in  Kraft.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  wird,  sofern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
4  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  beraushugeben.  obeer  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  übe  u  snier  nehan

#o  —

4l  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseitef  Eafft  beschäd  dier  E  zerstört,
verwendet,  Ferlanst.  oder  P-la  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft

über  ihn  abschlie

Fett  imW  die,  bbeschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
du  behandeln,  zuwiderhan

den  erla  Esandelte  Ausführungsbestimmungen  zuwider-##


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handelt.
**)  Wer  *in6  die  Auskunft,  r  der  er  auf  Grund  dieser  Verorhnung  verpflichtet  ist  nicht
der  *  Irist  Erteilt  oder  wisentl  dasznrichtihe  oue  oder  #unoständ  e  ngaben  macht,  w
Gefängnis  aten  oder  mit  b  chkönnenVorräte
die  bers  -  in  d  ikn  Urteile  für  t  Wtranl  verfalten  0  Verkeur  altsauc  wird  bestraft,  wer
vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläst.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ast  bnsn  in
der  Lelehien  Fiist,  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird
6  3000  K  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  *  6  Monaten  bestraft.  aen.  bes
bestrot,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt