Nr. 35. 1917. 241
Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung 1 Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Militärbefehls aber
ferigegeben worden ist, und ferner auch solche Glocken, die zur freiwilligen Abga 9
ereitgestellt waren, auf deren= Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet worden ist.
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Ausnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken,
deren Einzelgewicht unter 20 kg beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen,
* für Signalzwecke bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehr-
fahrzeugen.
4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usm.
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen
und juristischen Personen, welche die von dieset Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken
8 2) im Besitz oder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen,
löstern und Kapellen, Strafanstalten, Rathäusern (Stadthäusern) und sonstigen öffentlichen
Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen, Berg= und Hüttenwerken usw.,
serner Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken
umgießen oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder
Gewahrsam haben.
1
Beschlagnahme.
Alle oon dieser Bekanntmachung betroffenen Bronzeglocken werden hiermit be-
schlagnahmt.
28 6.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlaanahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den 'von ihr berührten Bronzeglocken verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich durch die folgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehende Anordnungen der Metall-Mobilmachungsstelle der Kriegs Rohstoff-
Abteilung des Kriegsamts oder der beauftragten Behörden erlaubt werden. Den rechts-
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme find ferner alle Veränderungen und Veifügungen zu-
lässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauf-
tragien. dehchan erfolgen. stweil w
ie Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der be -
nahmten Bronzeglocken bleibt unberührt. *ie s schlag
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