244 Nr. 35. 1917.
(3) Bekanntmachung vom 1. März 1917, betreffend Beftandserhebung von
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen, Rbl. Nr. 84,
S. 504, wird der nachstehende Nachtrag ldes Königlichen stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage zu
der Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandserhebung von
tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie,
Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden, hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Nach-
tragsbekanntmachung inmerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durch-
führung der Anordnung zu überwachen.
Schwerin, den 1. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachtragsbekanntmachung
Nr. W. M. 1111/12. 16. K.R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916,
betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen
(Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus herge-
stellten Garnen und Seilfäden.
Wom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der
Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt
betreffend mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider=
d#ondlung, auch verspätete oder unvollständige Meldung nach der Bekanntmachung über
orratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit
den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549