Nr. 49. 323
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 14. März 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 14. März 1917, betreffend Anordnungen der Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin.
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Me.erheimb.
A. Auf Grund der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom
14. Februar d. Is. werden die nachstehenden Bestimmungen erlassen:
I. Zur Herstellung von Mehl ist Roggen und Weizen künftig unter vollständiger
Reinigung mindestens bis zu 97 v. H. auszumahlen. Diese Festsetzung gilt auch für
alles Brotgetreide, welches landwirtschaftliche Selbstversorger ausmahlen lassen, vor-
behaltlich der Bestimmung in § 49 unter b der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916, nach welcher die Kommunalverbände für einzelne Mühlen, die das vorgeschriebene
Ausmahlverhältnis nicht erreichen, besondere Festsetzungen treffen können.
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