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und bei Operationen für den Verband und für die Verrichtungen der nothwendigen
Gehülfen mit in sich.
8. 78.
Besteht bloß für die erstmalige Verrichtung einer Leistung ein Taxansatz,
so tritt während derselben Krankheit für jede der folgenden gleichnamigen Leistungen
1⅛ bis höchstens /8 jenes Ansatzes ein. Würde dieses aber weniger
betragen, als eine einfache Berathungsgebühr, so darf letztere in Anspruch genommen
werden.
8. 79.
Bei Komplicationen kommt zu dem ordnungsmäßigen Ansatze der Hauptverrichtung
noch der niedrigste Ansatz, bezüglich ein Dritttheil desselben (F. 56)
für jede wegen einer Komplication nothwendige weitere Verrichtung hinzu. So
beträgt z. B. die Gebühr bei der ersten Behandlung des mit einer Verrenkung
komplicirten Bruches des Oberarmes höchstens vier Thaler für letzteren und
mindestens zwei Thaler für erstere, mithin sechs Thaler zusammen.
8. 80.
Fuͤr nachstehende Verrichtungen finden folgende Ansätze, bezüglich auch für
Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Heildiener, Statt:
1) für die erste Anlegung eines Verbandes oder sonstigen mechanischen Apparates:
a) bei einer Wunde oder bei einem Geschwür, Fontanell u. s. w.
5 Sgr. — 1 Thlr.
Bei mehren gleichzeitigen unter allen Umständen höchstens das
Doppelte.
b) bei einer Zerreißung der Achilles-Sehnn . I. 2 Thlr.
IP) bei einer Zerreißung von Muskelfasenn 15 Sgr. —I Thlr.
4) bei einer Verkrummung l5 Sgr. — 3 Thlr.
Anmerkung. Die in dem Ansatze für eine Verrichtung mit inbegriffene (F. 77)
Anlegung des Verbandes gilt immer für die erste; die folgenden sind nach Maßgabe
des §. 78 zu berechnen.
2) Für die Einwickelung einer Gliedmaße oder eines Theiles derselben
5 Sgr. — 1 Thlr.
3) Für den ersten Verband eines Bruches
a) eines Gesichts= oder Schädel-Knochens, eines Schulterblattes, des