Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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in  dem  anberaumten  Termine  zu  erscheinen.  Die  sonst  erforderlichen  Zeugen
sind  zu  demselben  zu  laden.
g.  28.

Auf  den  Einspruch  kann  vor  dem  Termine  verzichtet  werden.

Auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  7*  die  Versäumung
des  Termins  finden  die  §#.  44,  45  Abs.  1,  46  und  47  der  Strafprozeßordnung
entsprechende  Anwendung,  Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  ist  ein  neuer
Strafbefehl  unter  Aufhebung  des  früheren  zu  erlassen.

g.  29.

Ueber  alle  Einsprüche,  sowie  über  alle  Anträge,  welche  der  Amtsrichter
unter  Ablehnung  des  Strafbefehls  zur  Huptverzan  lung  gebracht  hat,  kann
in  einer  Hauptperhandlung  verhandelt  und  entschieden  werden.  Das  Protokoll
über  dieselbe  wird  nach  den  Nummern  des  Verzelchnisses  eführt.

Von  einem  auf  Verwerfung  des  Einffruchs  lautenden  Urtheile  wird  dem
Verurtheilten  nur  die  Urtheilsformel  zugestellt.

C.  30.

In  den  Fällen  der  9§.  6  und  8  findet  der  Erlaß  eines  Strafbefehls  nicht
statt.  Der  Amtsanwalt  c#hett.  die  öffentliche  Klage  durch  Einreichung  einer
Anklageschrift,  welcher  ein  Auszug  aus  dem  Berzeichipe  (§.  26)  beizufügen  ist.
Die  Heuptveihandlung  kann  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.

K.  31.

Wird  gegen  ein  von  dem  Amtsrichter  ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen
erlassenes  Urhhel  die  Berufung  ein  Tlrtt,  so  sind  zum  Jwe  #.  Bildung  besonderer
  Akten  durch  den  rssteschre  er  beglaubigte  Auszüge  aus  den  Akten
erster  Instanz  zu  fertigen.  l

Die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile  findet
nur  statt,  wenn  eine  der  in  den  I#.  6  und  8  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen
den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet.

K.  33.
Die  Vollstreckung  der  Strafbefehle  und  der  Urtheile  erfolgt  durch  den
Amtsrichter.  K#4

Eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgesprochene  und  eingezogene  Geldstrafe
fließt  dem  Beschädigten  zu.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  eine  im
Falle  des  §.  8  erkannte  Zusatzstrafe.

Weist  der  Beschädigte  im  Falle  der  Nichteinziehbarkeit  der  Geldstrafe
Arbeiten,  welche  den  Erfordernissen  des  HK.  14  entsprechen,  der  Behörde  nach)  so
soll  der  Verurtheilte  zu  deren  Leistung  angehalten  werden.  Diese  Nachweis
in  nicht  mehr  zu  berücsschtgen,  sobald  mit  der  anderweiten  Bollstreckung  der  Slraß

egonnen  ist.