5. Titel: Erstattungsklage. 241
wenig kann der Polizei der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache
bei späteren neuen Anordnungen entgegengehalten werden (Erk. v.
16. XII. 82 OBG. 24 194).
Wird die im angegriffenen Beschlusse angeordnete Leistung im Laufe
des Verwaltungsstreitverfahrens von dem Kläger, weil unaufschiebbar,
ausgeführt, so verwandelt sich die bisherige Klage auf Substitution des
Mitbeklagten in eine Klage auf Erstattung des Geleisteten (6 56
Abs. 6) dergestalt, daß der Mitbeklagte verurteilt werde, die aus der Ausführung
der Anordnung erwachsenen Kosten zu tragen und dem Kläger
zu erstatten. Hierin liegt keine unzulässige Klageänderung (ogl. S. 69 dieses
Handbuchs). Durch die Richtung der Klage gegen den Dritten ändert
sich der an sich gemäß § 57 LG. begründete dingliche Gerichtsstand
nicht; denn es handelt sich bei allen Klagen aus § 56 ZustG. um Angelegenheiten,
die sich auf Grundstücke beziehen. Ist ein Provinzialverband,
Landeskommunal= oder Kreiskommunalverband oder in der
Provinz Hannover ein Wegeverband beteiligt oder wird die Klage gegen
den Landrat gerichtet, so muß sie stets statt bei dem Kreisausschusfse
beim Bezirksausschusse angebracht werden (6 56 Abs. 7; OBG. 14 269,
40 262, 42 231, 45 268). Dieser Grundsatz ändert sich nicht, wenn
außer gegen einen jener Verbände zugleich gegen andere Rechtssubjekte
auf Übernahme einer wegepolizeilichen Leistung geklagt oder wenn bei
Abweisung der Klage gegen den Dritten die Berufung nur gegen die
Wegepolizei eingelegt wird (OVG. 47 270, 48 254).
Fünfter Titel.
Erstattungsklage.
Derjenige, der eine wegepolizeiliche Verfügung ausgeführt hat, kann
nach Ablauf der Frist (§ 56 Abs. 6 ZustG.) im Verwaltungsstreitverfahren
auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen
Rechts verpflichteten Dritten klagen. Diese Klage geht nicht etwa
gegen die Wegepolizei mit der Behauptung, daß die wegepolizeiliche Verfügung
rechtswidrig gewesen; auch nicht, wenn die Wegepolizei die Verfügung
wegen Eilbedürftigkeit hat ausführen lassen und die Kosten vom
Kläger eingezogen hat, später aber die Anordnung aufgehoben oder
zurückgenommen wird. Im letzteren Falle kann nur die Aussichtsbehörde
die Erstattung des Verlangten durch die Polizei veranlassen. Der ordentliche
Rechtsweg mit Klage auf Erstattung gegen die Polizei ist ausgeschlossen.
Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg auf Grund des
G. v. 11. V. 42 (GS. 192) nach Aufhebung der Anordnung gegen den
verantwortlichen Beamten auf Schadensersatz zulässig. Die vor die Verwaltungsgerichte
gehörende Erstattungsklage, die ebenfalls im dinglichen
Gerichtsstande anzustellen ist, kann nicht darauf gegründet werden, daß der
Beklagte privatrechtlich die Erstattung der Kosten versprochen oder daß der