Nr. 55. 1917. 373
2) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Versandverbot für Ge-
müsekonserven und Faßbohnen.
Nachstehende Bekanntmachung der Gernüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H.
vom 14. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Beklanntmachung.
Auf Verfügung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers ist der Versand von
Gemüsekonserven und Faßbohnen von Sonnabend, den 4. März 1917 an nur auf
Grund unserer besonderen Erlaubnis und nur an die von uns im Einzelfall anzu-
gebenden Stellen gestattet. Der Absatz von Gemüsekonserven ist nach wie vor verboten.
Braunschweig, den 14. März 1917.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dr. Kanter.
(3) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften.
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 9. Februar 1917 — Rbl. Nr. 25 —, betreffend Anzeigen in öffentlichen
Druckschriften, zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.