378 Nr. 56. 1917.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach ver-
fassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Abänderung der
Verordnung vom 16. Januar 1914, betreffend die den Mitgliedern der auf
Grund des Einkommensteuer= und Ergänzungssteuergesetzes gebildeten Kom-
missionen zustehenden Reise= und Tagegelder (Rbl. Nr. 5), was folgt:
J.
1. Das im § 1 unter 2 a festgesetzte Tagegeld von acht Mark wird auf
zehn Mark und die Zulage für jedes notwendig gewordene Nacht-
quartier von drei Mark auf vier Mark erhöht.
2. Die im § 1 unter 2 b letzter Absatz festgesetzte Reiseentschädigung von
vierzig Pfennig wird auf fünfzig Pfennig erhöht.
II.
Diese Abänderungen treten mit dem Tage der Verkündung dieser Verord-
nung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 21. März 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. März 1917 zur Abänderung der Bekanntmachung
vom 25. Oktober 1907, betreffend die neue Fassung der im Bundesrate ver-
einbarten Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern