Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 63
VI. Rechtsprechung.
Peichsgericht (Einilsachen).
Zulässigkeit der Bereinbarung, künftig erst aus einem anderen Schuldgrunde
entstehende Forderungen als Darlehnsforderungen gelten zu lassen.
Der Beklagte ist persönlich wie dinglich zur Zahlung von 6441,68 Mk. verurteilt
worden, nämlich der seit dem 1. Januar 1902 rückständigen Zinsen von
zwei auf seinen Grundstücken für die klagende Bank eingetragenen Darlehns-Hypotheken
zu 20 000 und 30 000 Mk. Berufung und Revision des Beklagten
wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen:
Es ist unbestritten, daß den beiden Darlehnshypotheken keine Darlehnsschulden
zugrunde liegen, sondern daß der Beklagte sie der klagenden Bank zur
Sicherung ihrer Ansprüche aus einem ihm eröffneten Wechselkredit bestellt hat.
Aus diesem Wechselkredit ist Beklagter der Klägerin die weit höhere Summe von
81 060 Mk. schuldig geworden. Neben andern Einreden, deren Verwerfung die
Revision nicht hat angreifen können, hatte der Beklagte gegen die Klage geltend
gemacht, daß sie nicht auf die unrichtigen Darlehnsschuldbekenntnisse, sondern
nur auf die einzelnen Wechselgeschäfte hätte gegründet werden können, in dieser
Weise aber nicht begründet worden sei. Diesen Einwand hat der Berufungsrichter
mit folgender Ausführung verworfen: Wenn die Parteien darüber einig geworden
seien, daß Darlehen nicht gegeben, trotzdem aber Darlehns= (also Verkehrs--)
Hypotheken bestellt werden sollten und zwar zur Sicherung künftiger Wechselforderungen,
so sei solche Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Wechselforderungen
als Darlehnsforderungen behandelt werden sollten. Dies sei nach Maßgabe
des § 607 Abs. 2 BGB. für zulässig zu erachten und berechtige die Klägerin,
ihre Klage auf die Darlehnsschuldbekenntnisse zu stützen, allerdings unter der
Voraussetzung, datz sie das spätere Entstehen von Wechselforderungen in entsprechendem
Betrage nachweise, dies sei aber geschehen.
Die hierin getroffene tatsächliche Auslegung der Parteivereinbarung hat
nicht bemängelt werden können, aber die Revision bestreitet, daß rechtlich die Vereinbarung
möglich sei, künftig erst aus einem andern Schuldgrunde entstehende
Forderungen als Darlehnsforderungen gelten zu lassen. Sie hält dies deshalb
für unmöglich, weil es im Widerspruch stehen würde mit der Eigenschaft des
Darlehns als Realvertrags, der nur durch den Empfangvon Geld oder anderen
vertretbaren Sachen zustande kommen könne. Die Bestimmung in § 607 Abs. 2
will sie auf den dort erörterten Fall beschränkt wissen, daß es sich um die Umwandlung
einer schon bestehenden anderweitigen Schuld in eine Darlehnsschuld
handle.
Diese Bedenken können jedoch nicht für begründet crachtet werden. Schon
der Berufungsrichter hat bemerkt, daß das BGB. zwar in § 607 Abs. 2 ausdrücklich
nur die Umwandlung einer bereits bestehenden Schuld in eine Darlehnsschuld
regelc, aber er hat sich zutreffend auf die das Recht der Schuldverhältnisse
beherrschende Vertragsfreiheit berufen für die Annahme, daß eine derartige
Abrede auch für künftig erst entstehende Forderungen zugelassen werden müsse.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Zulassung einer solchen
Übereinkunft im Widerspruch stehe mit dem Begriff des Darlehns als eines Realvertrages.
Es wurde bereits vor dem BGB. der Satz anerkannt, daß die Übergabe
der Darlehnsvaluta, worin das reale Begriffzmerkmal liegt, ersetzt werden
könne durch die Übereinkunft, daß der Schuldner das, was er schon schuldig sei,
als Darlehen behalten dürfe. Diesen Saß hat das BGB. anerkannt und nur aus