Metadata : Amtliche Kriegsdepeschen Band 4 (4)

Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  63

VI.  Rechtsprechung.
Peichsgericht  (Einilsachen).

Zulässigkeit  der  Bereinbarung,  künftig  erst  aus  einem  anderen  Schuldgrunde
  entstehende  Forderungen  als  Darlehnsforderungen  gelten  zu  lassen.

Der  Beklagte  ist  persönlich  wie  dinglich  zur  Zahlung  von  6441,68  Mk.  verurteilt
  worden,  nämlich  der  seit  dem  1.  Januar  1902  rückständigen  Zinsen  von
zwei  auf  seinen  Grundstücken  für  die  klagende  Bank  eingetragenen  Darlehns-Hypotheken
  zu  20  000  und  30  000  Mk.  Berufung  und  Revision  des  Beklagten
wurde  zurückgewiesen.  Aus  den  Gründen:

Es  ist  unbestritten,  daß  den  beiden  Darlehnshypotheken  keine  Darlehnsschulden
  zugrunde  liegen,  sondern  daß  der  Beklagte  sie  der  klagenden  Bank  zur
Sicherung  ihrer  Ansprüche  aus  einem  ihm  eröffneten  Wechselkredit  bestellt  hat.
Aus  diesem  Wechselkredit  ist  Beklagter  der  Klägerin  die  weit  höhere  Summe  von
81  060  Mk.  schuldig  geworden.  Neben  andern  Einreden,  deren  Verwerfung  die
Revision  nicht  hat  angreifen  können,  hatte  der  Beklagte  gegen  die  Klage  geltend
gemacht,  daß  sie  nicht  auf  die  unrichtigen  Darlehnsschuldbekenntnisse,  sondern
nur  auf  die  einzelnen  Wechselgeschäfte  hätte  gegründet  werden  können,  in  dieser
Weise  aber  nicht  begründet  worden  sei.  Diesen  Einwand  hat  der  Berufungsrichter
mit  folgender  Ausführung  verworfen:  Wenn  die  Parteien  darüber  einig  geworden
seien,  daß  Darlehen  nicht  gegeben,  trotzdem  aber  Darlehns=  (also  Verkehrs--)
Hypotheken  bestellt  werden  sollten  und  zwar  zur  Sicherung  künftiger  Wechselforderungen,
  so  sei  solche  Vereinbarung  dahin  auszulegen,  daß  die  Wechselforderungen
  als  Darlehnsforderungen  behandelt  werden  sollten.  Dies  sei  nach  Maßgabe
  des  §  607  Abs.  2  BGB.  für  zulässig  zu  erachten  und  berechtige  die  Klägerin,
ihre  Klage  auf  die  Darlehnsschuldbekenntnisse  zu  stützen,  allerdings  unter  der
Voraussetzung,  datz  sie  das  spätere  Entstehen  von  Wechselforderungen  in  entsprechendem
  Betrage  nachweise,  dies  sei  aber  geschehen.

Die  hierin  getroffene  tatsächliche  Auslegung  der  Parteivereinbarung  hat
nicht  bemängelt  werden  können,  aber  die  Revision  bestreitet,  daß  rechtlich  die  Vereinbarung
  möglich  sei,  künftig  erst  aus  einem  andern  Schuldgrunde  entstehende
Forderungen  als  Darlehnsforderungen  gelten  zu  lassen.  Sie  hält  dies  deshalb
für  unmöglich,  weil  es  im  Widerspruch  stehen  würde  mit  der  Eigenschaft  des
Darlehns  als  Realvertrags,  der  nur  durch  den  Empfangvon  Geld  oder  anderen
vertretbaren  Sachen  zustande  kommen  könne.  Die  Bestimmung  in  §  607  Abs.  2
will  sie  auf  den  dort  erörterten  Fall  beschränkt  wissen,  daß  es  sich  um  die  Umwandlung
  einer  schon  bestehenden  anderweitigen  Schuld  in  eine  Darlehnsschuld
handle.

Diese  Bedenken  können  jedoch  nicht  für  begründet  crachtet  werden.  Schon
der  Berufungsrichter  hat  bemerkt,  daß  das  BGB.  zwar  in  §  607  Abs.  2  ausdrücklich
  nur  die  Umwandlung  einer  bereits  bestehenden  Schuld  in  eine  Darlehnsschuld
  regelc,  aber  er  hat  sich  zutreffend  auf  die  das  Recht  der  Schuldverhältnisse
beherrschende  Vertragsfreiheit  berufen  für  die  Annahme,  daß  eine  derartige
Abrede  auch  für  künftig  erst  entstehende  Forderungen  zugelassen  werden  müsse.
Der  Revision  kann  auch  nicht  zugegeben  werden,  daß  die  Zulassung  einer  solchen
Übereinkunft  im  Widerspruch  stehe  mit  dem  Begriff  des  Darlehns  als  eines  Realvertrages.
  Es  wurde  bereits  vor  dem  BGB.  der  Satz  anerkannt,  daß  die  Übergabe
  der  Darlehnsvaluta,  worin  das  reale  Begriffzmerkmal  liegt,  ersetzt  werden
könne  durch  die  Übereinkunft,  daß  der  Schuldner  das,  was  er  schon  schuldig  sei,
als  Darlehen  behalten  dürfe.  Diesen  Saß  hat  das  BGB.  anerkannt  und  nur  aus