Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

418  Nr.  60.  1917.

willigt  werden.  Schriftliche,  mit  eingehender  Begründung  versehene  Anträge  sind  an
die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.,  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  richten.  Die  Entscheidung
  über  Ausnahmebewilligungen  bezüglich  der  Bestimmungen  über  Meldepflicht
und  Lagerbuchführung  behält  sich  der  unterzeichnete  zuständige  Militärbefehlshaber  vor.

§s  14.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  April  1917  in  Kraft.
Die  Bestimmungen,  betreffend  Kunstbaumwolle  in  §  2  Gruppe  2  A  der  Bekanntmachung
  W.  M.  57/4.  16.  K.  R.  A.  vom  31.  Mai  1916  werden  gleichzeitig  aufgehoben.
Altona,  den  1.  April  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IK.  Armeekorps.
v.  Falck,
General  der  Infanterie.

Belkianntmachung.
Nr.  W.  IV.  2500/2.  17.  K.  R.  A.,
betreffend  Höchstpreise  für  Kunstwolle  aller  Art.
Vom  1.  April  1917.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belageungezustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Röl.  S.  813),  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli
1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (Rel.  S.  339)  in  der
Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (REBl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen
  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Jannar  1915,  23.  September
1915  und  23.  März  1916  (REBl.  1915  S.  25,  603  und  1916  S.  183)  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung.
  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des
Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  untersagt  werden.

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstprelse
überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;