Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8  27.  Entwicklungsgeschichte  der  Sächsischen  Behördenordnung.  225

 

I.  In  den  bewegten  Zeiten  nach  der  Reformation  kam  ein  frischer  Trieb  in  die  Landeshoheit.
  Die  Geschäfte,  Justiz  und  Verwaltung  noch  unausgeschieden  umfassend,  vermehren
  sich.  Der  Fürst  mit  seinem  Hof,  seinen  Vasallen  und  Räten,  kann  die  Sachen
nicht  in  der  bisherigen  Weise  erledigen.  Gegenüber  dem  wechselnden  Hoflager  und  den
wechselnden  Beauftragungen  entsteht  das  Bedürfnis  nach  einer  größeren  Einheik  und
Stetigkeit.  Das  Mittel  dazu  sah  man  in  der  Schaffung  eines  obersten  Kollegiums  mit  fest
geordneten  Zuständigkeiten.  In  den  Ernestinischen  Ländern  hatte  der  Kurfürst  Johann
Friedrich  ein  solches  eingerichtet.  Im  Jahre  1547  wendeten  sich  denn  auch  die  Landstände
  des  neuen  Kurfürsten  Moritz  gegen  das  bisherige  persönliche  Regiment  mit  der
Forderung  nach  einem  „sonderlichen  Hofrat,  welcher  der  Justitiensachen  täglich  ohne
Berhinderung  anderer  Geschäfte  abwarte“.  Die  daraufhin  erfolgte  Einsetzung  des  ersten
„  Hofrats“  mit  eigener  „Kanzleiordnung“  hat  den  Kern  geschaffen  für  alles  weitere.:)

Dieses  Kollegium,  welches  später  den  Namen  Landesregierung  erhielt,
bestand  bis  zur  Einführung  der  Verfassung.  3)  Es  setzte  sich  aus  einer  Anzahl  landesherrlicher
  Beamter,  Hofräte,  zusammen,  die  teils  Doktoren  der  Rechte,  teils  von  Adel
waren.  Die  Stellen  waren  frühzeitig  an  beide  Gruppen  hälftlich  verteilt  worden;  sie
vermehrten  sich  mit  den  wachsenden  Geschäften.  Im  Jahre  1788  wurden  es  30  Hofräte,
davon  15  Doktoren  und  15  von  Adel;  das  Dekret  v.  14.  Januar  1818  (nach  der  Verkleinerung
des  Landes)  setzte  die  Zahl  auf  18  herab.

Ursprünglich  führt  der  Landesherr  selbst  den  Vorsitz.  Später  läßt  er  sich  ständig  vertreten
  durch  den  Kanzler,  der  dem  Kollegium  in  seiner  Gesamtheit  vorsteht  und
notwendig  von  Adel  ist.  Das  Kollegium  führt  die  Geschäfte  des  Landes  an  des  Kurfürsten
  Statt,  soweit  diesem  bestimmte  Sachen  nicht  vorbehalten  sind  zu  persönlicher  Entschließung.
  Jederzeit  kann  er  aber  auch  im  Einzelfalle  eingreifen  und  die  Sache  selbst
entscheiden,  ohne  Sonderung  nach  Justiz  und  Verwaltung.

Durch  Ausbildung  besonderer  Behörden  neben  und  über  ihr  wird  die  Landesregierung
von  einzelnen  Zweigen  ihrer  Tätigkeit  nach  und  nach  entlastet.  Gegen  das  Ende  ihres
Bestehens  ist  sie  aber  immer  noch  zur  Ausübung  ihrer  Geschäfte  in  drei  Unterkollegien
(Departements)  geteilt,  davon  jedes  umfassende  Zuständigkeiten  aufweist,  nämlich:

—  das  erste:  die  Lehns-,  Hoheits=  und  Regierungssachen,  sowie  die  inneren  Angelegenheiten
  des  Kollegiums;

—  das  zweite:  Ziviljustiz=  und  Vormundschaftssachen;

—  das  dritte:  Kriminaljustiz  und  Polizeisachen,  nebst  Medizinal-Angelegenheiten.")

Als  besondere  Behörden,  die  sich  von  der  Landesregierung  abgezweigt  haben
zu  selbständiger  Besorgung  gewisser  Geschäfte,  sind  zu  nennen:

—  das  Geheime  Finanzkollegium,  ursprünglich  eine  besondere  Ab-2)

  Über  den  Hergang:  Weiße,  Staats-R.  1  S.  157  f.;  v.  Witzleben,  Entstehung
der  Verf.  S.  106.  Ausführlicher  die  Abhandlung:  Geschichte  und  Verfassung  der  Chursächsischen
Landesregierung,  im  Journal  für  Sachsen  1792  S.  97  ff.,  vor  Allem  aber  jetzt:  Lobe,  Ursprung
und  Entwicklung  der  höchsten  Sächsischen  Gerichte  S.  50  ff.

3)  Veit  Ludwig  v.  Seckendorffs  berühmtes  Buch:  Teutscher  Fürstenstaat,  1656,  ist
dem  Erbprinzen  Johann  Georg  von  Kursachsen  gewidmet.  Es  hat  offenbar  die  kursächsischen
Verhältnisse  ganz  vornehmlich  im  Auge.  So  dürfen  wir  z.  B.  in  dem  ausführlichen  Kap.  VI
des  II.  Teils:  „Von  Bestellung  einer  Rathstuben“,  die  getreue  Wiedergabe  des  Bildes  einer  kursächsischen
  Landesregierung  sehen.

4)  v.  Römer,  Staats-R.  u.  Statistik  II  S.  109;  Weiße,  Staats-R.  I  S.  160  fj;
v.  Witzleben,  Entstehung  der  Verf.  S.  116.

Otto  Mayer,  Sächsisches  Staatsrecht.  15