Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

426 Nr. 64. 1917. 
Die Bestimmung in § 4 der Verordnung vom 17. April 1.903, betreffend 
die Pferdevormusterung und die Beschaffung der Mobilmachungspferde (Abl. 
Nr. 14), lautet in Zukunft unter b) statt „der Hengste“ wie folgt: 
„b) der staatlichen und der angekörten Hengste.“ 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 30. März 1917. 
Friedrich Franz. 
Langpgfeld. v. Blüch er. L. v. Meerheimb. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 26. Mürz 1917, betrefsend Ergänzung der Bekannt- 
machung vom 12. März 1917 Uber die Heranziehung der Jugend zu landwirt- 
schaftlichen Arbeiten. 
Die durch die Bekanntmachung vom 12. März 1917 (Rbl. Nr. 47), betreffend 
die Heranziehung der Jugend zu landwirtschaftlichen Arbeiten, veröffentlichte 
Bekanntmachung des stellvertretenden kommandieronden Generals des 
IX. Armeekorps vom 25. Januar 1917 hat zu Ziffer 6 den nachstehend abge- 
druckten Zusatz erhalten. 
Schwerin, den 26. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abtjeilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Immern. 
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheweimb. 
Die den größeren Kommandos oder einer Anzahl kleinerer zur Aufsicht zune- 
teilten, selbst nicht mitarbeitenden Führer erhalten vom Atbritgober bezw. der Ge- 
meinde oder dem Kreis außer den Reisekosten freie Unterkunft und Verpfletzung, auch ist 
für sie die Haftpflichtversicherung zu zahlen.
	        
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